Anonyme Meinungsäußerung im Internet ist geschützt

paragraphDer Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat entschieden, dass Personen, die auf Internetportals durch unwahre Tatsachenbehauptungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber des Portals haben, wer den Beitrag gepostet hat (Urteil v. 01. Juli 2014 – VI ZR 345/13). Ohne Einwilligung des Nutzers können grundsätzlich keine Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs weitergegeben werden. Unterlassungsansprüche gegen das Portal sowie strafrechtliche Auskunftsansprüche bezüglich der Personalien bleiben davon unberührt.

In dem streitgegenständlichen Verfahren machte der Kläger, ein frei praktizierender Mediziner, einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform für Ärzte geltend. Seit Entdeckung der falschen Bewertungen im November 2011 wurden auf der Internetseite mehrfach unwahre Tatsachen-Behauptungen anonym über den klagenden Mediziner verfasst. Hierdurch ist er seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Auf sein Verlangen hin löschte der Betreiber die Inhalte, die allerdings kurze Zeit später erneut auf der Plattform erschienen. Der Kläger wollte daher von dem Betreiber wissen, wer die Äußerungen ins Netz gestellt hat. Diese Auskunft wurde ihm jedoch verweigert.

Die Klage auf Auskunftserteilung wurde nun von dem BGH in letzter Instanz abgewiesen. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten eines Nutzers durch den Betreiber zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches wegen einer Persönlichkeitsverletzung sind ohne Einwilligung des Nutzers nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht zulässig.

Personenbezogene Daten, die für die Bereitstellung von Telemedien erhoben werden, dürfen nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) in einem anderen Zusammenhang nur verwendet – also auch übermittelt – werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer einwilligt. Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor.

Von dem Auskunftsanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Dienstanbieter zu trennen. Dieser besteht (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) und wurde auch im Streitfall durch das Oberlandesgericht bejaht.

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Angela Wodarczyk.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Im Ergebnis bedeutet das, dass der BGH mit dem Urteil ein Recht auf anonyme Meinungsäußerung schafft. Für die Betroffenen folgt daraus, dass sie ein Recht darauf haben, bestimmte Beiträge löschen zu lassen. Erfahren, wer der Verfasser der Inhalte ist, können sie jedoch nicht. Dies ist für viele Betroffene unbefriedigend, da so die Quelle der Äußerungen teilweise nicht gefunden werden kann.

Für die Portalbetreiber bietet diese Entscheidung Rechtssicherheit, müssen diese doch in Zukunft nicht fürchten, dass sie über ihre Nutzer Auskunft geben müssen.

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