In unserer Kanzlei beraten wir oft Unternehmen und Firmen, die mit der Fragestellung an uns herantreten, wie sie Mitarbeiter „auf Abruf“ beschäftigen können. Für die meisten unbekannt ist die Möglichkeit neben einer selbstständigen Tätigkeit, einen sog. Abrufarbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter zu schließen. Wir sagen Ihnen, welche Vorteile dieser bietet und was Sie beachten müssen!
Die Vorteile von Arbeit auf Abruf
- Sie können die Arbeitszeiten optimal an die betrieblichen Erfordernisse anpassen
ein überschaubares wirtschaftliches Risiko - höhere Flexibilität des Arbeitskräfteeinsatzes im Vergleich zur fest geregelten Teilzeitarbeit
- Kosten senken durch die Reduzierung von Überstundenzuschlägen und Neueinstellungs- und Entlassungskosten
- eingearbeitete Mitarbeiter bleibt Ihnen erhalten
Mindeststundenzahl vereinbaren
Der einzige “Nachteil” ist, dass das Gesetz vorschreibt, dass Sie eine Mindestanzahl an wöchentlichen Arbeitszeitstunden vereinbaren müssen. Hintergrund ist, dass es vor allem in der Systemgastronomie Verträge gab, die eine solche Regelung nicht enthielten und als “Null-Stunden-Vertrag” bezeichnet worden sind. Solche Arbeitsverträge wurden aber bereits in den 80er Jahren als nichtig erklärt, weil sie den Arbeitnehmer zu sehr benachteiligen.
Wünscht man eine so flexible Gestaltung, muss sich Ihr Mitarbeiter in der Tat selbstständig machen.
Planen Sie Arbeit 4 Tage im voraus
Aufgrund dieser Verträge wurde dann § 12 TzBfG eingeführt, der gesetzlich vorschreibt, dass bei einem Abrufarbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der wöchentlichen aber auch täglichen Arbeitszeit vereinbart werden muss, sonst gilt eine Vereinbarung von mindestens 10 Stunden / Woche. Damit erhält der Arbeitgeber trotzdem eine gewisse Art der Flexibilität, da er die Arbeitszeit frei bestimmen kann (mit einer Ankündigung von mindestens 4 Tagen im Voraus) und der Arbeitnehmer kann mit einer gewissen Bezahlung rechnen und planen, denn er erhält die Bezahlung der Mindestanzahl auch dann, wenn Sie ihn nicht einsetzen!
Sofern im Einzelfall eine Planung 4 Tage im Voraus nicht möglich ist, können Sie auch mit gewissen Prämien arbeiten, um dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu schaffen, auch noch kurzfristiger zur Verfügung zu stehen. Je kürzer die Ankündigungsfrist, desto höher die Prämie. Bei der Ankündigung selbst sind Sie an keine besondere Mitteilungsform gebunden – Brief, Fax, Email, Telefon oder auch mündlich sind völlig in Ordnung.
Diese gesetzlichen Vorgaben dürfen nicht umgangen werden.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Gerne stehen wir Ihnen bei der Beratung und Erstellung eines solchen Vertrages zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um nähere Informationen zu erhalten, insbesondere wenn es um Fragen geht, was mögliche Urlaubsansprüche oder Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall angeht.