Ariane Friedrich und das Persönlichkeitsrecht


Die bekannte deutsche Hochspringerin Ariane Friedrich hat den vollen Namen und Wohnort eines Menschen öffentlich in ihrem Facebook Profil bekannt gegeben, da der Mann ihr eine anzügliche E-Mail geschickt hat.

Dies hat zu einer kontroversen Diskussion geführt, ob dies ein zulässiges Mittel ist, um sich gegen Belästigungen zur Wehr zu setzen.

Frau Friedrich ist Polizeibeamtin und solche muss sie wissen, dass sie nicht rechtlos gestellt ist. Mit einer entsprechenden Strafanzeige kann sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten und, was in Fällen wie diesen sogar noch wesentlich effektiver ist, zivilrechtliche Schritte gegen den Absender einleiten. Hier kann mit einem entsprechenden Vorgehen der Beklagte sehr schnell und sehr effektiv zu einer Unterlassung des Verhaltens gezwungen werden. Verbunden mit den in diesem Fall hohen Rechtsanwaltskosten stellt dies für den Betroffenen eine erhebliche Strafe dar.

Mit der öffentlichen Nennung des Namens und Wohnort begibt sich Friedrich nunmehr selbst auf dünnes Eis, läuft sie doch Gefahr, selbst möglicherweise verklagt zu werden.
Insbesondere da es nicht sicher, dass die E-Mail tatsächlich von der Person kommt. E-Mail-Adressen und Facebook-Profile können schnell und anonym erstellt werden. Zudem gibt, wie eine kurze Recherche im Telefonbuch zeigt, mehre Einträge, auf die der Name und Wohnort passen würde. Gerade die völlig Unbeteiligten werden hier zu Unrecht verdächtigt und sind sicherlich in ihrem Privatleben jetzt einem erhöhten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt.

Das Recht auf Privatsphäre ist eines der wesentlichen Grundrechte in diesem Land. Dies gilt auch für die Täter.
Nicht umsonst werden Gerichtsurteile in den allermeisten Fällen nur anonymisiert veröffentlicht und auch im Rahmen einer Berichterstattung darauf geachtet, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen Personen gewahrt bleiben.
Egal was für ein Verbrechen jemand begangen hat, er hat weiterhin seine Persönlichkeitsrechte.

Insbesondere soll niemand gegen seinen Willen und ohne Grund öffentlich an den Pranger gestellt werden. Genau dies tut aber Frau Friedrich, wenn sie den Namen und den Wohnort des Betreffenden veröffentlicht.

Meines Erachtens ist in der einmaligen Belästigung kein ausreichender Grund gegeben, um den Namen zu publizieren. Daher stehen nunmehr den Betroffenen ihrerseits Ansprüche gegen Frau Friedrich hinzu.

Strafrechtliche Ansprüche kommen hier zwar nicht in Betracht, wohl aber zivilrechtliche.
Insbesondere die völlig unbeteiligten Personen können gegen Frau Friedrich vorgehen.
Im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen muss immer berücksichtigt werden, wie und in welcher Weise in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.
Sind Nennungen von Beruf und Arbeitgeber in der Regel noch zulässig, sollte bei privaten Informationen wie Wohnort und gerade bei öffentlichen Verdächtigungen besondere Zurückhaltung geübt werden.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Sexuell belästigende E-Mails muss man nicht dulden. Man kann und soll sich zur Wehr setzen!
Dies sollte jedoch nicht im Wege der Selbstjustiz geschehen, sondern im Einklang mit der Rechtsordnung. Greift man zur Selbstjustiz, läuft man Gefahr, obwohl man eigentlich das Opfer ist, gleichwohl eine Verurteilung fürchten zu müssen. Insbesondere wenn das Beispiel “Friedrich” Schule macht und sich jeder berufen fühlt, vermeintliche Belästigungen öffentlich zu machen, führt dies zu einer Wildwest Manier im Internet, welche so nicht im Sinne der Rechtsordnung ist.

Als auf das Internetrecht und Persönlichkeitsrecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne für Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, Ihre Persönlichkeitsrechte schnell und effektiv durchzusetzen.

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