Aufsichtsbehörde muss im Impressum genannt werden

icon_43Fehler im Impressum sind immer wieder ein beliebter Anlass, einem unliebsamen Mitbewerber eine Abmahnung zu schicken. Daher ist ein ordentliches Impressum wichtig. Diese Erfahrung musste jetzt ein Makler in Leipzig machen, der nicht seine Aufsichtsbehörde angegeben hatte.

Aufsichtsbehörde ist Pflicht

Das LG Leipzig hat in seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az: 05 O 848/13) klargestellt, dass bei sogenannten reglementierten Berufen, wie Immobilienmaklern, Apothekern, Optikern u.a., sowie Rechtsanwälten die Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum Pflicht ist, ansonsten liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Diese Berufsgruppen sind ebenso gesetzlich gemäߧ 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, zusätzlich zu den allgemeinen Impressumsangaben unter anderem ihre gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in welchem diese verliehen wurde, die berufsrechtlichen Regelungen sowie zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Das Gericht entschied, dass die Pflichten aus § 5 TMG eine Marktverhaltensregel sei, die auch keine Bagatelle darstelle, so dass Verstöße gegen diese Vorschrift auch abgemahnt werden können. Da die Beklagte im Impressum auf ihrer Internetseite die Aufsichtsbehörde nicht nannte verstieß sie gegen§ 5 TMG.

Verstoß ist keine Bagatelle

Ein Verstoß gegen die Vorgaben des TMG stellt nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser ist vielmehr geeignet, gemäß § 3 I UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsgrenze ist vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung sind, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.

Behörde und Kontaktdaten angeben

Das Gericht stellte klar, dass nicht nur der Name der Aufsichtsbehörde, sondern auch die Kontaktdaten der Behörde anzugeben sind. Seit Juni 2014 müssen Händler bei Online-Verträgen nun auch ein Widerrufsrecht vorhalten. In diesem Fall ging es um die irreführende Eigendarstellung der Beklagten im Portal LinkedIn, in dem Sie sich als „Gepr. Immobilienmaklerin“ titulierte. Das vorangestellte Adjektiv suggeriert das Bestehen einer Abschlussprüfung, die wiederum präsente Kenntnisse der vermittelten Inhalte bestätigt. Eine solche Prüfung hat die Beklagte jedoch nicht abgelegt. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätigt lediglich eine Teilnahme am Lehrgang, was jedoch nicht ausreicht.

Einschätzung RA Hoesmann

In jedes Impressum gehören alle in § 5 TMG aufgezählten Informationen. Zahlreiche Anbieter und Online-Händler verfügen noch immer nicht über eine korrekte Anbieterkennzeichnung, was dann für die Mitbewerber immer die Möglichkeit für eine Abmahnung gibt.

Bitte überprüfen Sie daher Ihr Impressum, ob nicht vielleicht Fehler vorliegen.

Falls Sie eine Abmahnung bekommen haben, beraten mein Team und ich Sie gerne. Denn selbst wenn ein Verstoß vorliegen sollte, heißt dies nicht, dass jede Abmahnung berechtigt ist. Gerade bei dem Umfang der geforderten Unterlassungserklärung und den geforderten Kosten beobachte ich immer wieder, dass der Abmahner Fehler gemacht hat und sich gute Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.

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