Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

paragraphDas Finanzgericht in Münster hat mit Urteil vom 3. April 2014 (Az. 5 K 2386/11 U) entschieden, dass Zahlungen, welche als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sondern einen  nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf diese Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des Finanzamts habe die Klägerin durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Dieser Argumentation des Finanzamts schloss sich das Gericht nicht an.

Die westfälsichen Robenträger entschieden, dass die Zahlungen kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz darstellt. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

Das Finanzgericht in Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden. Der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

In dem hier zu Grunde liegenden Verfahren ging es um den Aufwendungsersatz, welcher dem Abmahner bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zustehen kann.
Davon zu trennen sind die möglichen Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts, welche im Rahmen einer Abmahnung zu erstatten sind. Diese Gebühren sind grundsätzlich ohne Umsatzsteuer von der Gegenseite zu erstatten, da der Abmahner diese Umsatzsteuer, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, im Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen kann. Somit entstehen dem Abmahner bezüglich der Umsatzsteuer des beauftragten Rechtsanwalts keine Kosten, somit brauchen diese auch nicht ersetzt zu werden.

Im Ergebnis sind bei Abmahnungen neben dem möglichen Verstoß auch immer die Aufwendungsersatzansprüche und auch steuerrechtlichen Fragen zu prüfen.

Hier werden häufig falsche Kosten angesetzt und die Abmahnung damit unter Umständen sogar ungültig sein!

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