Ausschließliche Nutzungsrechte

§
In Verträgen findet sich immer wieder die Formulierung, dass die “ausschließlichen Rechte” an einem Werk übertragen werden.

Dieses bedeutet, dass nur (ausschließlich) der Rechteinhaber berechtigt ist, das Werk unbeschränkt zu nutzen.

Der Rechteinhaber des ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechts hat zudem das Recht, gegen eine unberechtigte Nutzung des Werkes vorzugehen. Dieses schließt auch den Urheber selbst mit ein und untersagt diesem eine Nutzung seines eigenen Werkes.

Somit kann auch ein Fotograf für die Nutzung seiner eigenen Bilder abgemahnt werden, wenn er die ausschließlichen Rechte auf einen Dritten übertragen hat, die Bilder aber weiterhin selbst nutzt.

Beispiel:
Überträgt ein Fotograf die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Bildern an eine Agentur, ist nur die Agentur befugt, über die Verwendung der Bilder zu entscheiden. Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, darf der Fotograf die Bilder noch nicht einmal als Referenz auf seiner Webseite publizieren.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Vielfach werden von Agenturen die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken verlangt. Verhandlungsspielraum gibt es häufig nicht, da die Agentur ein Interesse hat, das Werk möglichst umfassend nutzen zu können.
Künstler, Fotografen und Medienschaffende sollten bei Vertragsverhandlungen ansprechen, dass zumindest, soweit dies möglich ist, zum Zwecke der eigenen Werbung das Werk oder Teile des Werkes auf der eigenen Homepage verwendet werden dürfen.
Hinsichtlich einer Benutzung bei Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien sollte man aufpassen. Hier kommen auch noch die Vertragsbedingungen der sozialen Netzwerke mit ins Spiel. Diese lassen sich mitunter sehr weit gehende Rechte an den Bildern einräumen.
Wenn keine entsprechende Vereinbarung besteht, sollte von einer eigenen Nutzung der Werke abgesehen werden.

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