Gericht verneint Urheberrechtsschutz für einen Pornofilm

Das LG München I (Beschluss vom 29.05.2013, Az. Az . 7 O 22293/12) lehnte für einen Film der vollerotischen Unterhaltung einen Urheberrechtsschutz ab.
Nach Ansicht der Münchener Richter zeige ein solcher Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiverweise Weise. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden, da es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) fehlt.

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Das neue Leistungsschutzrecht für Verlage


Das Leistungsschutzrecht für Verlage tritt nunmehr am 1. August in Kraft. Ende März wurde das Leistungsschutzrecht im Bundesrat beschlossen, da sich innerhalb der Opposition keine Mehrheit gegen das umstrittene Gesetz finden konnte.
Nach wie vor sind dennoch wichtige, rechtliche Unklarheiten von der Umsetzung bis zur Anwendung des Gesetzes vorhanden. Auf einige dieser Problemstellungen soll im Folgenden eingegangen werden.

Wer will was von wem woraus
Die Ursachen des Gesetzes liegen in der Sammlung und Darbietung von Suchergebnissen und Vorschauanzeigen, mithilfe dieser die einschlägigen Suchmaschinen zumeist Titel und Teaser von Presseerzeugnissen der Verlage übernehmen. Dies liegt in der Natur der Sache von Suchmaschinen und ähnlichen automatisiert-arbeitenden Aggregatoren, zu denen auch Nachrichten-Apps zählen.
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Gewinnbenachrichtigung von PayPal


Aufgrund eines technischen Versehens hat der Internetbezahldienst zahlreiche Gewinnbenachrichtigung per E-Mail mit der Überschrift “Willste? Kriegste. Sie haben 500 Euro gewonnen” verschickt.

Im Gegensatz zu vielen Spam Nachrichten handelte es sich bei dieser E-Mail von Paypal um eine echte Gewinnbenachrichtigung; dies macht den Fall juristisch interessant und dem Empfänger steht ein Zahlungsanspruch zustehen.

Hintergrund ist der § 661 a BGB, der dem Empfänger einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn gibt.
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Haftung der Eltern für ihre Kinder im Internet


Viele Urheberrechtsverletzungen, gerade bei der Nutzung von Tauschbörsen, werden durch Kinder und Jugendliche begangen. Diese haben in der Regel aber keinen eigenen Anschluss, sondern nutzen den gemeinsamen Familienanschluss. Dieser ist in der Regel auf ein Elternteil angemeldet und wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde, wird die Abmahnung an den Anschlussinhaber, sprich die Eltern verwendet.

Sind die Eltern als Anschlussinhaber aber für Verstöße gegen das Urheberrecht ihrer minderjährigen Kinder überhaupt verantwortlich?
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Land Berlin gewinnt Rechtsstreit die Internet-Domain berlin.com


Wie das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin in einer Pressemitteilung erklärte, hat die Stadt Berlin den Rechtsstreit um die Domain “berlin.com” vor dem Kammergericht Berlin gewonnen.

Die Domain “berlin.com” wurde von eine US-Unternehmen genutzt, um Informationen über die Hauptstadt Berlin zu bereitzustellen.

Das Unternehmen hatte im Februar 2011 eine neue Version der Domain berlin.com mit Informationen über die Hauptstadt Berlin in deutscher Sprache freigeschaltet. Entsprechend der Unterlassungsklage des Landes Berlin hat das Kammergericht bestätigt, dass durch die Verwendung der Domain „berlin.com“ das nach § 12 BGB geschützte Namensrecht des Landes Berlin verletzt wird und bewusst eine Verwechslungsgefahr (sog. „Zuordnungsverwirrung“) zu dem offiziellen Stadtinformationssystem Berlin.de gestiftet wird.
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Störerhaftung und Beweislast bei Filesharing


In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG München I kürzlich eine Gefährdungshaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen wegen Tauschbörsen ausgeschlossen. Das Landgericht verneint damit eine Haftung des Anschlussinhabers, die lediglich auf der Grundlage der möglichen Verfügung über einen Internetzugang beruht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss einer Rentnerin begangen, ohne dass diese die zur Nutzung unabdingbaren Geräte wie WLAN-Router oder Modem, in Verbindung mit einem Computer, besaß. Lediglich eine Splitterbox befand sich in ihrem Gewahrsam.

Dieser offensichtliche Widerspruch bezüglich der möglichen Nutzung der Tauschbörse schreckte das Amtsgericht München nicht, in erster Instanz für die Klägerin zu entscheiden und die Störerhaftung auf die oben beschriebene Gefährdungshaftung auszudehnen. Für das Amtsgericht war es ausreichend, dass die Rentnerin Anschlussinhaberin war.
Erst das Berufungsverfahren vor dem LG München I verhalf der Beklagten zu ihrem Recht. Im Endurteil finden sich in der Tat einige interessante Aspekte, die hier kurz näher betrachtet werden sollen.
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Fotos von Gebäuden, Personen und Marken im öffentlichen Raum


Viele Fotografen wissen nicht, aber wenn Gebäude, Personen oder Marken in der Öffentlichkeit fotografiert werden, sind auch immer Rechte Dritter zu beachten. Allerdings bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass damit ein generelles Fotoverbot im öffentlichen Raum einhergeht. Der Fall eines Landtagsabgeordneten der Piratenpartei erregte diesbezüglich mediale Aufmerksamkeit. Der Abgeordnete fotografierte im Kölner Hauptbahnhof das Markenlogo eines Supermarktes mit seinem Smartphone. Auf einigen Aufnahmen sind auch Beschäftigte des Supermarkts zu sehen. Kurz darauf forderte die Bundespolizei ihn dazu auf, alle Fotos zu löschen, anderweitig drohe Beschlagnahmung des Handys. Als Grund mahnte die Behörde Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Bis auf ein Bild musste letztendlich der Speicher des Handys geleert werden.

Wie sieht es in diesem Fall mit den Rechten des Fotografen aus und was ist generell beim Fotografieren von Gebäuden, Markenlogos und Personen im öffentlichen Raum zu beachten?
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Interview für die Deutsche Welle

Rechtsanwalt und Medienexperte Tim Hoesmann hat in einem Interview mit der Deutschen Welle ausführlich zu den problematischen Fragen des Urheberrechts an Hitlers Buch “Mein Kampf” Stellung genommen.
Hintergrund ist, dass ab 2016 das Urheberrecht an dem Buch ausläuft und es zurzeit eine juristische, wie auch politische Diskussion gibt, wie mit dem Buch umgegangen werden soll.

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Streit wegen Hitlers Mein Kampf


Anfang 2016 läuft das Urheberrecht an Hitlers Buch “Mein Kampf” aus.

Das bedeutete, dass das bislang urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei wird und infolgedessen von jedem gedruckt und publiziert werden darf, ohne dass dieser dann gegen das Urheberrecht verstößt.
Über das Urheberrecht, welches der Freistaat Bayern innehat, war bislang eine Publikation unterbunden worden.

Da dieses aber ausläuft, führt die mögliche neue Publikation sowohl unter Juristen, Historikern aber auch auf politischer Ebene zu erheblichen Diskussionen.
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Verletzungen von Urheberrechten in Online-Archiven


Die tagesaktuelle Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Elementen der Presse. Selbstverständlich wird auch tagesaktuell über urheberrechtlich geschützte Werke, wie Fotos oder Kunstwerke Dritter, in Zeitungen berichtet. So wird auch über eine Kunstausstellung berichtet und das Kunstwerk im Zeitungsartikel abgebildet. Ähnliches geschieht im Internet auch mit der Berichterstattung über Musik- oder Filmausschnitte.
Grundsätzlich ist eine aktuelle Berichterstattung auch ohne Nutzungsrechtseinräumung des Urhebers möglich, gem. § 50 UrhG. Wichtig ist jedoch, dass dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit und der Tagesaktualität Rechnung getragen wird (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09). Eine Tagesaktualität liegt je nach dem öffentlichen Interesse, selten länger als 4 Wochen, vor.
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