Betreiber sozialer Netzwerke können nicht zur generellen Filterung rechtwidriger Inhalte verpflichtet werden

curia
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet nicht gezwungen werden kann, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Nach Ansicht der Luxemburger Richter würde eine solche Pflicht sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem Anbieter sozialer Netzwerke eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

In dem Verfahren hatte eine belgische Verwertungsgesellschaft gegen eine Social Media Plattform geklagt, da diese allen Nutzern auch die Möglichkeit biete, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft zu nutzen und anderen zur Verfügung zu stellen.

Dies könnte nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft durch ein Filtersystem verhindert werden.

Ein solches Filtersystem würde jedoch nach Ansicht des EuGH bedeuten, dass der Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten sein würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.

Vielmehr weist der Gerichtshof darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben.

Eine generelle Überwachungspflicht ist hierbei zu weitgehend, da eine solche Überwachungspflicht zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Social Media Plattformen führe, da sie verpflichten sein würden, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.
Zudem würden auch die Grundrechte der Nutzer des Dienstes beeinträchtigt, und zwar die Rechte der Nutzer auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Quelle: curia.europa.eu


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Für die Plattformbetreiber ist dies ein wichtiges Urteil, schafft es doch Klarheit über ihre Überwachungspflichten. Es setzt die Rechtsprechung fort, dass die Anbieter der Plattformen erst aber einer Kenntnisnahme von Verletzungen tätig werden müssen, nicht aber eine generelle Überwachungspflicht haben.

Für Nutzer selbst ändert sich durch dieses Urteil nichts, sie sind auch weiterhin für ihre Beiträge verantwortlich und können wegen Urheberrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken belangt werden.

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