Bewertungsportal haftet nur begrenzt für Nutzerbewertungen

icon_43Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Betreiber von Hotelbewertungsportalen nur begrenzt für unwahre Tatsachenbehauptungen in den Bewertungen ihrer Nutzer haften. Damit unterstreicht der BGH seine bisherige Rechtsprechung, bei Inhalten im Internet zwischen eigenen und fremden Inhalten zu unterscheiden.

Falscher Kommentar auf einem Bewertungsportal

Ein Nutzer eines Hotelbewertungsportals hat unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ eine Bewertung über ein Hotel abgegeben, eine bewusste Lüge des unzufriedenen Nutzes. Die Inhaberin dieses Hotels verlangte daraufhin von der Betreiberin des Hotelbewertungsportals die Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung.

Bei dem Hotelbewertungsportal werden die Bewertungen vor Veröffentlichung mit einer Wortfiltersoftware überprüft. Die dadurch ausgesonderten Bewertungen werden von Mitarbeitern des Portals geprüft und gegebenenfalls freigegeben. Bewertungen, bei denen die Wortfiltersoftware nichts zu beanstanden hat, werden sofort veröffentlicht.

Prüfungspflicht des Bewertungsportals

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.03.2015 (AZ: I ZR 94/13) nun entschieden, dass eine Nutzerbewertung keine eigene Behauptung der Portalbetreiberin sei, weil sie sich diese nicht inhaltlich zu Eigen mache.

Eine Haftung des Portalbetreibers für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten komme nur dann in Betracht, wenn der Portalbetreiber spezifische Prüfungspflichten verletzt habe. Hierbei komme es darauf an, wie zumutbar die Prüfungspflichten und wie erkennbar die Rechtsverletzung im Einzelfall sei.

Dem Portalbetreiber dürfen nach Ansicht der Karlsruher Robenträger dabei keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würde.

Keine Prüfungspflicht verletzt

In diesem Fall sei dem BGH zufolge keine inhaltliche Vorabprüfung jeder Nutzerbewertung für das Portal zumutbar. Demzufolge sei keine spezifische Prüfungspflicht verletzt worden, denn eine Haftung auf Unterlassung bestehe erst, wenn der Portalbetreiber Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlange und diese nicht beseitige.Hier hat das Portal direkt nach Kenntniserlangung gehandelt und somit seine Pflichten erfüllt.

Resümee

In diesem Urteil hat der BGH auf den Unterschied zwischen eigenen und fremden Inhalten abgestellt, wie diese in §§ 7, 10 TMG normiert sind. Das Gericht betont, dass die Haftung für Nutzerbewertungen von Bewertungsportalen daher begrenzt ist und die Prüfungspflichten zumutbar sein müssen. Gleichzeitig weist es jedoch auch klar auf die Handlungspflicht hin, sofern das Portal auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird.
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit J. Panzer.

th-KopieAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Das Urteil bietet sowohl dem Bewertungsportal, also auch dem kommentierten Unternehmen Sicherheit. Wenn ein Unternehmen einen negative und falsche Kritik liest, dann es verlangen, dass dieser Kommentar gelöscht wird. Es kann jedoch nicht verlangen, dass jeder Kommentar im Vorfeld geprüft wird.

Fälle dieser Art kommen in meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt häufiger vor und es wichtig, hier schnell zu reagieren. Erstes Ziel ist es dabei immer, die fehlerhaften Kommentare möglichst umgehend löschen zu lassen, um eine negativen Einfluss auf das Unternehmen zu verhindern. Ich empfehle daher meinen Mandanten immer, Einträge und Kommentare auf Bewertungsportalen regelmäßig zu kontrollieren. Ob auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und ist jeweils gesondert zu prüfen.

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