BGH: Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

Paragraph_3Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für Wettbewerbsrechtsverstöße der Gesellschaft ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, haftet der Geschäftsführer nur dann persönlich, wenn er entweder durch positives Tun aktiv an dem wettbewerbsrechtlichen Verstoß beteiligt war oder wenn er den Wettbewerbsverstoß aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Die Organstellung als Geschäftsführer begründet nach Ansicht des BGHs noch keine Verpflichtung des Geschäftsführers, Verstöße gegen das UWG durch die Gesellschaft zu verhindern und eine Haftung für diese zu übernehmen.

Haftungen für Organisationsmängel treffen primär die Gesellschaft, nicht aber den Geschäftsführer selbst.

Die Karlsruher Robenträger betonen, dass bei der Frage der Abgrenzung ob jemand als Täter im Rahmen einer zivilrechtlichen Haftung angesehen werden kann, sich diese nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht. Liegt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor, so kommt eine Haftung als Mittäter in Betracht.

Dies bedeutet auf das Wettbewerbsrecht übersetzt, dass ein Geschäftsführer für einen Wettbewerbsverstoß dann haftet, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder diese in Auftrag gegeben hat.

Der Bundesgerichtshof schränkt mit diesem Urteil die persönliche Haftung des Geschäftsführers ein. Bislang wurde eine Haftung auch dann angenommen, wenn der Geschäftsführer Kenntnis der Verletzung von der Verletzung hatte und unterließ, diese zu verhindern.

Dies setzt allerdings eine Garantenstellung voraus, welche nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichtes aber nicht aus der Organstellung als Geschäftsführer allein hergeleitet werden kann. Daher verneint der Bundesgerichtshof eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, sofern nicht eine Täter- bzw. Mittäterschaft nachgewiesen werden kann.

BGH Urteil vom 18. Juni 2014, I ZR 242/12 – Urteil als Volltext (pdf)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Als Geschäftsführer ist man immer in der Gefahr, auch persönlich für Vergehen der Gesellschaft haftbar gemacht werden zu können. Auch wenn die persönliche Haftung nun nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs beschränkt wird, bedeutet dies nicht, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen ist. Als Geschäftsführer sollte man sich daher immer um eine sorgfältige Geschäftsführung bemühen. Maßstab ist hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns und richtet sich auch immer nach den Umständen des Einzelfalls.

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