Bürger dürfen Polizisten filmen

PolizeiDas Filmen und Fotografieren von Polizisten ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung nunmehr entschieden, dass Polizisten gefilmt werden dürfen, wenn diese ihrerseits bei öffentlichen Veranstaltungen Aufnahmen machen.

Rechte von Demonstranten gestärkt

Nach der Entscheidung der obersten Verfassungsrichter ist zudem die Polizei nicht ohne Weiteres berechtigt, die Personalien von Demonstranten aufzunehmen, wenn diese die Einsatzkräfte filmten. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit Urteil vom 24.07.2015 und legte damit einen Grundstein für den Ausbau der Rechte von Demonstranten. (BVerfG-Urteil vom 24.07.2015 – Az.: 1 BvR 2501/ 13)

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte im Januar 2011 für die Initiative „Bürger beobachten die Polizei Göttingen“ an einer Demonstration gegen DNA-Zwangsabnahmen teilgenommen und war dort von Polizisten kontrolliert und gefilmt worden. Seine Begleiterin machte ihrerseits Aufnahmen der filmenden Beamten, woraufhin auch ihre Personalien geprüft wurden. Daraufhin klagte der Betroffene gegen seine Identitätsfeststellung.

Das Urteil

paragraphDas Bundesverfassungsgericht sah bzgl. der Identitätsfeststellung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG.

Ein Vorzeigen des Personalausweises sei nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für ein „polizeiliches Schutzgut“ vorläge.

Hier befürchteten die Einsatzkräfte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild aufgrund des Filmens durch den Beschwerdeführer und seiner Begleitung. Das Bundesverfassungsgericht sah darin noch keine konkret drohende Gefahr. Die läge erst dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der die Lichtbilder erstelle, dies ohne Einwilligung der abgebildeten Person und andere Rechtfertigungsgründe veröffentlicht und sich dadurch gem. § 33 KunstUrhG strafbar machen würde.

Im vorliegenden Fall kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden würden; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Vielmehr müsste von den Einsatzkräften geprüft werden, ob öffentliche Zurschaustellung tatsächlich zu erwarten ist oder ob es sich bei der Anfertigung der Aufnahmen lediglich um eine bloße Reaktion auf die polizeilicherseits gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen etwa zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten handelt. (Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Renée Resch)

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden die Rechte von Demonstranten gestärkt. Wenn Polizisten Aufnahmen von Veranstaltungen machen, so müssen sie es auch hinnehmen, dass wiederum Bilder von ihnen aufgenommen werden. Eine konkrete Gefahr, die ein polizeiliche Maßnahme rechtfertigen würde, ist durch die Fotoaufnahme nicht automatisch gegeben.

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