Bundesgerichtshof zur Satire

Der Bundesgerichtshof (BGH) aus Karlsruhe hat sich in einem Urteil zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung geäußert. Die Karlsruher Richter bestätigen in der Entscheidung erneut den Grundsatz, dass zur Erfassung des Aussagegehalts, eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist und stärken die Satire mit dem Urteil.

Sachverhalt

Es geht in den Verfahren um die Satiresendung „Die Anstalt“ im ZDF. Gegenstand der Sendung vom April 2014 war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die beiden Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Sie fordern ein Unterlassen dieser Äußerungen.

BGH stärkt Satiresendung

Nachdem das das Oberlandesgericht der Rechtsansicht der Kläger gefolgt ist und die Satiresendung bzw. das ZDF verurteilt wurde, hat der BGH nunmehr das Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Nach Ansicht der obersten Karlsruher Robenträger, hat das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen.

Der BGH führt zur Begründung aus, dass bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt haben und dem zur Folge sie nicht verboten werden können.

Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist.

Besonderheit Satire

Bei satirischen Äußerungen gelten darüber hinaus auch noch Besonderheiten, da auch auf die zu vermittelnde Botschaft abgestellt werde muss. Daher sind Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt.

Aufgrund der oben dargestellten Grundsätze, hat das Gericht die Klage der betroffenen Journalisten abgewiesen (Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 )

Rechtsanwalt Hoesmann

Satire ist die hohe Schule der Meinungsfreiheit. „Satire darf alles“ – diesen Satz würde ich als Medienrechtler nicht unterschreiben, aber es ist sicherlich richtig, dass Satire viel darf.

Der Bundesgerichtshof hat die Satire jetzt noch einmal gestärkt. Insbesondere ist es wichtig, dass eine Äußerung nicht einzeln, sondern im Gesamtzusammenhang gesehen werden muss. Ihre Grenze findet die Satire weiterhin dann, wenn es nicht um die Sache, sondern nur noch um die Schmähung einer Person geht. Auch wichtig, die Botschaft zu hinterfragen, welche durch den satirischen Beitrag bezweckt wird.

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