CC-Lizenzen schützen nicht in allen Fällen vor Abmahnungen

Aktuell liegen uns zahlreiche Abmahnungen vor, in denen es um die angebliche urheberrechtswidrige Nutzung von Bildern geht, welche kostenfrei unter einer sog. CC-Lizenz im Internet eingestellt sind.

Unter einer CC-Lizenz versteht man die Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk frei zu verwenden. CC steht für „Creative Comment“, also schöpferisches Allgemeingut. Allerdings ist zu beachten, dass es verschiedenen Ausformungen von CC-Lizenzen gibt. Der Teufel, uns somit die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, steckt hier im Detail.
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Fotografen sollten auf Nutzungsbedingungen achten


Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, bei denen Fotografen ihre Bilder online stellen können.
Bei manchen Anbietern, wie zum Beispiel fotolia oder istockphoto ist ganz bewusst ein kommerzieller Aspekt im Vordergrund der Nutzung. Bei anderen, wie zum Beispiel flickr oder picasa geht es vor allem darum, die Bilder einfach und unkompliziert dritten zeigen zu können.

Im Bereich Social Media, sprich Twitter und Facebook und Co. gibt es diverse Anbieter, welche Plattformen für die Veröffentlichung zur Verfügung stellen.
Dieses sind zum einen die Social Media Anbieter selbst, aber auch unabhängige Plattformen, die in den jeweiligen Dienst eingebunden werden können.

Die Nutzung ist meist sehr komfortabel und in der Regel auch kostenlos.
So sinnvoll und einfach viele Anbieter auf den ersten Blick sind, lauern bei doch Gefahren.
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Akt Fotografie und Recht

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Aktaufnahmen sind ein fester Bestandteil der Fotografie und stellen sowohl für das Model wie auch den Fotografen eine besondere Herausforderung dar.

Das Ergebnis sind jedoch in der Regel ästhetische und schöne Bilder.

Im Vorfeld eines solchen Shootings ist aus der Sicht eines Medienanwalts jedoch dringend zu empfehlen, sich über ein paar grundlegende Dinge Gedanken zu machen und diese in wenigen Worten schriftlich zu festzuhalten; das erspart später jede Menge Ärger und auch Geld.

Ich zeige Ihnen im Rahmen dieses Aufsatzes, worauf Sie bei Aktaufnahmen Achten haben, ganz egal, ob sie Fotograf oder Modell sind.

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Bildjournalisten rufen zu Coldplay Boykott auf


Der Deutsche Journalisten-Verband hat in einer Pressemitteilung die Bildjournalisten dazu aufgerufen, nicht über die Konzerte der britischen Band Coldplay zu berichten.

Aus Sicht des DJV lassen die Akkreditierungsbestimmungen der Musiker eine freie und ungehinderte Berichterstattung nicht zu.
Im Rahmen der Vereinbarung mit den Fotografen verlangt das Coldplay-Management unter anderem, dass sie ihre Bilder nur in einem vorher zu benennenden Medium veröffentlichen und ihr Bildmaterial Coldplay zur kostenlosen weltweiten Verbreitung zur Verfügung stellen.
Eine sehr starke Einschränkung der Rechte der Fotografen.
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Juristische Probleme der Kinder- und Schulfotografie

Menschen sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt und dieses gilt ganz besonders für Kinder. Ohne Zustimmung der Eltern dürfen Kinder nicht fotografiert und die Bilder erst recht nicht publiziert werden.
Dies zu beachten ist insbesondere im Bereich der Schulfotografie wichtig.

Die Eltern haben das Recht zu bestimmen, ob ihr minderjähriges Kind in der Schule fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Die Lehrer dürfen über diesen Umstand nicht bestimmen.

Viele Eltern werden zunehmend sensibler, wenn es um die Fotos ihrer Kinder geht.
Gerade durch die sozialen Medien wie Facebook Twitter & Co. kann ein einmal im Internet präsentiertes Bild schnell und einfach weiter kopiert werden, sodass es fast unmöglich ist, ein einmal publiziertes Bild wieder komplett im Internet löschen zu können.

Dies führt zu ganz praktischen Problemen aufseiten der Schule, aber auch aufseiten der Fotografen.
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Recht auf Namensnennung

streetfoto-3Fotografen freuen sich, wenn ihre Fotos erscheinen. Noch mehr freuen sie sich, wenn auch ihr Name genannt wird.

Häufig wird der Name jedoch unterschlagen oder erscheint völlig losgelöst vom Bild-Ort.

Namensnennung für Fotografen

Die Vorschrift des § 13 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk, sprich dem Foto. Der Fotograf hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens.

Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.
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Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Verlage


Nachdem das Leistungsschutzrecht für Verlage schon lange öffentlich diskutiert worden ist, liegt nunmehr der erste Referentenentwurf und damit erstmalig auch die geplante gesetzgeberische Grundlage des Leistungsschutzrechts vor. Mit den neuen §§ 87f, 87g und 87h UrhG soll den Presseverlegern ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre Publikationen zugestanden werden.

Gemäß der Vorlage sollen Presseverleger das ausschließliche Recht bekommen, ihre Presseerzeugnisse oder auch Teile davon zu nutzen.
Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Verlage ihre Publikation umfassend nutzen können und auch schon die Übernahme von Überschriften oder kürzesten Inhalten als Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht geahndet werden könnte.
Dieses Recht soll dem Presseverleger für ein Jahr lang zustehen.

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Kalkulierter Rechtsbruch – trotz einstweiliger Verfügung erneuter Abdruck eines Fotos


Das People Magazin Closer, welches vom Bauer-Verlag herausgegeben wird, hat mit dem Zweitabdruck eines Fotos von Günther Jauch eine Diskussion innerhalb der Medien und auch Juristen ausgelöst.

Hintergrund ist ein Foto, welches Günther Jauch gemeinsam mit Thomas Gottschalk und dem Außenminister Guido Westerwelle bei einem Essen in einem bekannten Berliner Restaurant zeigt. Dabei hat sich auf dem Foto die Gruppe keineswegs in eine Nische des Restaurants zurückgezogen, sondern hat sich bewusst in das “Schaufenster” eines der bekanntesten Restaurants in Berlin gesetzt.

Dagegen hatte sich Günther Jauch zur Wehr gesetzt und eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln erwirkt. Trotz dieser einstweiligen Verfügung druckte das Magazin das Bild jetzt erneut ab.
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