Das neue Leistungsschutzrecht für Verlage


Das Leistungsschutzrecht für Verlage tritt nunmehr am 1. August in Kraft. Ende März wurde das Leistungsschutzrecht im Bundesrat beschlossen, da sich innerhalb der Opposition keine Mehrheit gegen das umstrittene Gesetz finden konnte.
Nach wie vor sind dennoch wichtige, rechtliche Unklarheiten von der Umsetzung bis zur Anwendung des Gesetzes vorhanden. Auf einige dieser Problemstellungen soll im Folgenden eingegangen werden.

Wer will was von wem woraus
Die Ursachen des Gesetzes liegen in der Sammlung und Darbietung von Suchergebnissen und Vorschauanzeigen, mithilfe dieser die einschlägigen Suchmaschinen zumeist Titel und Teaser von Presseerzeugnissen der Verlage übernehmen. Dies liegt in der Natur der Sache von Suchmaschinen und ähnlichen automatisiert-arbeitenden Aggregatoren, zu denen auch Nachrichten-Apps zählen.

Die Verlage, die sich nun im Zeitalter des Web 3.0 schwer tun ihre Online-Erzeugnisse offenkundig zu präsentieren und aufgrund der Konkurrenz durch Blogger & News-Apps ihre Webinhalte in der Mehrheit kostenlos anbieten, könnten nun über diesen Weg vom Profit der Suchmaschinen etwas abbekommen. Im Kern sollen also die Verlagsinteressen mittelbar über das Urheberrecht an ihren Presseerzeugnissen gewahrt werden.

Judikative soll aushelfen
Im neu gefassten § 87f Abs. 1 S. 1 UrhG heißt es dann auch: „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Der zuletzt ergänzte Passus “[…]einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.” sorgt hingegen weithin für Verwirrung, denn es ist nicht geklärt, welche Höchstzahl an Wörtern zulässig ist, um noch als Textausschnitt, bzw. Anrisstext oder Teaser zu gelten. Auch die Frage, ob bereits die URL eines Internet-Links dazu zählt, bleibt ungeklärt.

Im Extremfall einer engen Gesetzesauslegung könnte dies bedeuten, dass die Suchmaschinen und Nachrichten-App-Anbieter nur noch Links setzen dürfen, und die bisher bekannten Anrisstexte somit aus deren Repertoire verschwinden. Dies hat unter Anderem auch Google News zum Anlass genommen und fordert nunmehr eine Zustimmung seitens der Verlage, wernn die Meldungen weiter bei Google News erscheinen sollen. Inhalte von Verlagen, die nicht einwilligen, sollen bei Google News nicht mehr auftauchen.
Um Gewissheit zu haben, muss man tatsächlich die künftige Rechtsprechung abwarten. Klar ist allerdings, dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein darf. Vor allem hinsichtlich der Normenklarheit, welche ein verfassungsrechtliches Gebot darstellt, ist hier zulasten der klaren Verständlichkeit unsauber gearbeitet worden.

Technische Umsetzung fraglich
Problematisch ist zusätzlich die Kennzeichnung seitens der Verlage, ob sie ihr Leistungsschutzrecht in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Dies betrifft vor allem den technischen Aspekt der so genannten Meta-Tags. Diese werden üblicherweise im Quelltext der HTML-programmierten Webseite eingebunden und bergen Informationen über Merkmale anderer Daten auf der Internetseite. Mit ihnen könnte man somit angeben, dass ein gewisser Datensatz, bspw. Textausschnitt oder Snippet, geschützt ist oder nicht.

Hierbei müssten jedoch auch international anerkannte Kennzeichnungsstandards erarbeitet werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Fraglich bleibt, ob die Kennzeichnung zur Pflicht wird, sodass Gerichte eine selbstschuldnerische, fahrlässige Handlung ansehen, sollten Texte nicht ausreichend mit technischen Mitteln vom Urheber geschützt worden sein

Link zum Bundesgesetzblatt
Der Aufsatz entstand in Zusammenarbeit mit unserem Mitarbeiter Lukas Dolata.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Im Endeffekt summieren sich die Unklarheiten dieses Gesetzes zu einer erstaunlichen Größe auf und es sei zumindest dahingestellt, warum das Urheberrecht an dieser Stelle durch einen nur bedingt brauchbaren Passus ergänzt werden soll, anstatt den bisherigen Schutz für Werke, respektive dem Recht der Datenbankhersteller, sinnvoll zu überarbeiten. Wer mit einem Gesetz mehr Fragen aufwirft, als Antworten gibt, hat definitiv etwas falsch gemacht.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...