Das Prostituiertenschutzgesetz für Prostituierte

Durch das Prostituiertenschutzgesetz kommen auf Betreiber von Bordellen, Escort Agenturen, Prostituierte und damit verbundene Dienstleister umfangreiche Änderungen zu. Betreiber benötigen jetzt eine Konzession und Prostituierte müssen die Tätigkeit anmelden.

Die Regelungen treten am 1. Juli 2017 in Kraft und bereits jetzt sollten die Betroffenen sich auf die Änderungen einstellen. In einer zweiteiligen Serie stellen wir Ihnen das Gesetz und die Änderungen vor. In dem hier vorliegenden ersten Teil geht um die Pflichten der Prostituierten. In einem zweiten Teil geht es um die Pflichten der Betreiber.

Wer ist betroffen

Der Kreis der Betroffenen durch das Prostituiertenschutzgesetz ist weit gefasst.

Nicht nur hauptberufliche Prostituierte und Huren sind von der Regelung erfasst, sondern sämtliche Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Somit fallen auch Hobbyhuren, Taschengelddamen und erotische Massagen mit unter die Regelung des Gesetzes.

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Keine Erlaubnis benötigen weiterhin Personen, die keine sexuellen Handlungen an einer Person vornehmen, sondern sich auf die reine Vorführung beschränken. Somit wird für einen Table Dance oder ein Webcam Sex Angeboten auch in Zukunft keine Konzession erforderlich sein. Diese Tätigkeiten müssen nicht angemeldet werden.

Pflichten Prostituierte

Jede Person, die gegen Entgelt Sexdienstleistungen erbringt, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, wird durch die Länder geregelt. Hier ist leider noch nicht in allen Bundesländern abschließend geklärt, wer dafür zuständig ist.

Bei der Anmeldung müssen umfangreiche Angaben zur eigenen Person gemacht werden, eine anonyme Anmeldung ist nicht möglich. Ebenso müssen auch Lichtbilder bei der Behörde eingereicht werden. Die eigene Identität ist durch Vorlage des Personalausweises nachzuweisen. Für ausländische Prostituierte ist zudem ein Beschäftigungsnachweis vorzulegen.

Gesundheitsberatung

Darüber hinaus wird eine Gesundheitsberatung Pflicht. Im Rahmen dieser Gesundheitsberatung durch das Gesundheitsamt soll die Prostituierte über gesundheitliche Risiken, Krankheitsverhütung und das Risiko des Alkohol- und Drogengebrauchs aufgeklärt werden.

Ausweis

Jede Prostuierte bekommt nach der Anmeldung eine Anmeldebescheinigung, die bei der Ausübung der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Es besteht die Möglichkeit, eine sog. Aliasbescheinung erstellen zu lassen. In dieser Aliasbescheinigung kann ein von der Prostituierten gewählte »Künstlername« als Alias eingetragen werden, um ihr eine Anonymität gegenüber Kunden zu gewähren.

Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und kann beliebig verlängert werden. Für Prostituierte unter 21 Jahre gelten besondere Regelungen.

Versagungsgründe

Die Behörden haben die Möglichkeit, die Erlaubnis zu verweigern. Bei dem Verdacht auf eine Zwangsprostitution soll die Erlaubnis versagt werden. Ebenso können Personen unter 18 Jahre und werdende Mütter keine Erlaubnis bekommen.

Kein Weisungsrecht

Der Betreiber eines Etablissements hat gegenüber der bei ihm tätigen Prostituierten kein Weisungsrecht.. Weisungen, die, das Ob, die Art, oder das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung vorschreiben, sind unzulässig. Daher sind in Zukunft einheitliche Preislisten oder bestimmte Kleidungsvorschriften verboten.

Umsetzung

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Für bereits tätige Prostituierte gibt es eine Übergangsvorschrift. Bis zum 1. Oktober 2017 ist das bestehende Prostitutionsgewerbe anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2017 ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen.

Wir helfen Ihnen -.bundesweit

Durch das neue Prostituiertenschutzgesetz kommen erhebliche behördliche Pflichten auf Prostituierte zu. Wir sind bundesweit im Erotikrecht tätig. Gerne beraten wir auch Sie, wenn Sie Fragen zu dem neuen Gesetz haben oder Hilfe bei der Anmeldung benötigen.

 

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