Der Urheberrechtsschutz für eine literarischen Figur


Nicht nur Betreiber von Einzelhandelsmärkten dürften aufhorchen. In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.07.2013 – I ZR 52/12 ging es um die Frage, ob Fotografien, die zu Werbezwecken eines Karnevalskostüms eine offensichtliche Ähnlichkeit zu Pippi Langstrumpf erkennen ließen, den urheberrechtlichen Schutz des künstlerischen Werks von Astrid Lindgren verletzten. Die Klägerin beanspruchte hierbei, die Inhaberin dieser Nutzungsrechte zu sein.

Streitgegenständlich waren Abbildungen, die ein etwa 5-jähriges Mädchen und eine junge Frau mit T-Shirt zeigten, die eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, sowie verschiedenfarbige Strümpfe mit Ringelmuster trugen. Etwa 15.000 dieser Kostümsets waren seit dem Jahr 2010 über die Ladentheke gegangen.

Aus dieser offensichtlichen Anlehnung und der damit verbundenen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der literarischen Figur Pippi Langstrumpf, forderte die Klägerin eine fiktive Lizenzgebühr über EUR 50.000.

Grundsätzlich befand der BGH, dass der Schutzwürdigkeit der literarischen Figur (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) nichts entgegensteht. Pippi Langstrumpf sei ein fiktiver Charakter, der sich durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen auszeichnet. Hierzu zählen die karottenfarbenen Haare mit den zwei abstehenden, geflochtenen Zöpfen, eine sommersprossige Nase in kartoffelform, eine blaue Hose, darüber ein gelbes Kleid, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, sowie viel zu große Schuhe. Auch zu dem Charakter der literarischen Figur nahmen die Karlsruher Robenträger Stellung: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse sei Pippi stets fröhlich, furcht- und respektlos, verfüge über eine ausgeprägte Fantasie, Wortwitz und übermenschliche Kräfte.
Dies verschafft der Figur in Gänze eine unverwechselbare Persönlichkeit, so das höchste deutsche Gericht.

Zwar erkenne der Betrachter bei den Kostümen eine Anlehnung an Pippi Langstrumpf auch, dennoch seien nur wenige äußerliche Merkmale übernommen worden.

Um eine urheberrechtliche Verletzung allerdings zu bejahen, seien tatsächlich nicht nur einige isolierte Einzelmerkmale ausschlaggebend, sondern die Kombination der oben genannten Merkmale, die in einer äußerlichen, charakterlichen, wie auch verhaltensauffälligen Weise beschrieben sein müssen, die zu einer Unverwechselbarkeit führen würde.
Die Verwendung von einzelnen äußerlichen Merkmalen reiche hier nicht aus und somit wurde der urheberrechtliche Anspruch verneint.

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