Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

icon_40Nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei einer urheberrechtlichen Verletzung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Fehlerhafte Unterlassungserklärungen können hohe Kosten nach sich ziehen. 

Mit einer urheberrechtlichen Abmahnung ist in der Regel auch die Verpflichtung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist in der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Ob diese mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschrieben wird oder eine eigene, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft.

Die Wiederholungsgefahr

Die indizierte Wiederholungsgefahr bei einem Verstoß ist in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen. Das bloße Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen bzw. die bloße Aufgabe der Betätigung reichen nicht aus, die Vermutung der Wiederholung auszuräumen, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999, Az.: I ZR 901/97 – NJW-RR 01, 118).

Löschen reicht nicht

Die bloße Löschung führt auch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, da es jederzeit möglich ist, den streitgegenständlichen Inhalt erneut allgemein zugänglich zu machen.

Anspruch berechtigt – keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben

Be einer Abmahnung muss daher unbedingt geprüft werden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Bei der Formulierung dieser Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten.
Eine falsche oder unzureichende Unterlassungserklärung räumt nicht die Wiederholungsgefahr aus und die Gegenseite kann den möglichen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Damit sind erhebliche Mehrkosten verbunden, wenn der Anspruch berechtigt ist.


Rechtsanwalt HoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Leider beobachte ich immer wieder, dass sich spätere Mandanten zunächst mit »selbstgebauten« Unterlassungserklärungen verteidigen; mit häufig sehr hohen und vor allem vermeidbaren Folgekosten.

Nehmen Sie daher eine Abmahnung ernst und lassen sich sofort anwaltlich beraten.
Gerne beraten wir Sie zu einem moderaten Festpreis und helfen Ihnen sich fachkundig und effektiv gegen Abmahnungen zu verteidigen.

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