Bei einer einstweiligen Verfügungen ist es wichtig, dass der Antragsgegner binnen eines Monats die einstweilige Verfügung zugestellt bekommt. Diese Zustellung hat durch den Antragsteller der einstweiligen Verfügung zu erfolgen. In aller Regel erfolgt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher stellt die Verfügung in einem förmlichen Verfahren an den Antragsgegner zu. Dieses Zustellung kostet Geld, welche ebenfalls von dem Antragsgegner zu tragen sind.
Zustellung Anwalt zu Anwalt
Ist der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist auch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt möglich. Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt schickt der empfangende Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis unterschrieben zurück und bestätigt damit, dass die einstweilige Verfügung bei ihm eingetroffen ist. Dieses Empfangsbekenntnis zählt dann auch als eine wirksame Zustellung.
Keine Pflicht für Empfangsbekenntnis
Diese, sich in der Praxis bewährte Übung, einstweilige Verfügungen schnell und im Sinne des Antragsgegner auch kostensparend zuzustellen, wurde jetzt durch den Bundesgerichtshof ein Riegel vorgeschoben.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müssen Anwälte an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht mitwirken.
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass der § 14 BORA nur regelt, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, an Zustellungen mitzuwirken, die von Gerichten und Behörden initiiert werden. Der Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass auch bei einer Zustellung durch einen Rechtsanwalt mitgewirkt werden muss, sprich das Empfangsbekenntnis unterschrieben werden muss.
Daher steht es dem empfangenden Rechtsanwalt frei, ob er an der Zustellung mitwirkt oder nicht. Es entspricht zwar der kollegialen Übung unter Rechtsanwälten, dass an der Zustellung mitgewirkt wird und das Empfangsbekenntnis unterschrieben wird, eine rechtliche Pflicht besteht jedoch dafür nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht.
In der Praxis bedeutet dies, dass nunmehr eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher auch bei anwaltlicher Vertretung erfolgen sollte, wodurch auf Seiten des Antragsgegners weitere Mehrkosten, neben den Kosten entstehen werden.
Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber dieses Urteil des Bundesgerichtshofes zum Anlass nimmt, um auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gesetzlich zu regeln.
BGH, Urt. v. 26.10.2015, AnwSt(R) 4/15