Diskriminierung vor der Diskothek

discoAn der Tür einer Diskothek werden häufig Menschen abgewiesen. Die Gründe für eine Abweisung sind nicht immer wirklich nachvollziehbar.

Es ist nicht in jeder Abweisung gleich eine Diskriminierung zu sehen. Diese Erfahrung musste jetzt ein Mann in München, der gegen eine Diskothek geklagt hatte.

Du kommst hier nicht rein

Der dunkelhäutiger Kläger war der Meinung, dass er wegen seiner Hautfarbe nicht in eine Diskothek in München reingelassen wurde, obwohl er angemessen gekleidet und nicht alkoholisiert war. Einem hellhäutigen Mann in Begleitung von zwei Damen der Einlass allerdings gewährt.

Der Betreiber der Diskothek berief sich hingegen darauf, dass der Türsteher ein „Bauchgefühl“ hatte, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag und ihn deshalb nicht hinein gelassen habe.

Der Mann erhob Klage gegen die Diskothek, um dieser für die Zukunft zu untersagen, ihn wegen seiner Hautfarbe den Einlass zu verweigern und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 500€. Das Amtsgericht München entschied: keine Diskriminierung (AG München 24.07.2015 (171 C 27853/13).)

Ansprüche wegen Abweisung möglich

Entsprechende Ansprüche können sich aus § 21 I bzw. II AGG ergeben. Demnach stehen dem Betroffenen der aus Gründen der Rasse oder wegen ethnischer Herkunft bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse diskriminiert wird, Rechte zu.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Schuldverhältnis typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt (Massengeschäft). Das Geschäft der Diskothek im Zweifel als Massengeschäft einzustufen und fällt damit in Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsverbots nach § 19 AGG.

Diskriminierung muss nachgewiesen werden

Fraglich war, ob die dunkelhäutige Person tatsächlich aufgrund der Hautfarbe nicht in die Diskothek gelassen wurde oder ob nicht weitere Gründe (z.B. zu viele Männer im Club, Stimmung der Gäste etc.) maßgebend waren, was wiederum zulässig wäre. Grundsätzlich hat ein Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Im Diskriminierungsrecht gilt jedoch eine Beweiserleichterung nach § 22 AGG wonach es es eine Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen, wenn dieser im Einzelfall Indizien beweist, die eine Diskriminierung vermuten lassen.

Das Urteil

Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die Indizien noch nicht ausreichten, um eine Diskriminierung vermuten zu lassen. Die negative Entscheidung der Türsteher könnten auf viele Erwägungen beruht haben, z.B. dem Aussehen des Betroffenen, seinem Auftreten, seiner Stimmung oder einer schlichten Antipathie des Türstehers, die allerdings nicht in der Hautfarbe begründet sind. Auch wenn diese Kriterien nicht sachgerecht oder gar willkürlich seien, so liege zumindest noch keine Diskriminierung wegen der Hauptfarbe nahe.

Es wurden zwar Indizien bewiesen, diese legen aber noch nicht die Vermutung nahe, dass eine Benachteiligung wegen der Ethnie vorlag. Der Kausalzusammenhang zwischen der Hautfarbe und dem Nichteinlass wurde für unklar erachtet, sodass eine Tatsache iSd. § 22 GG nicht dargelegt wurde. Diese Nichterweislichkeit einer Tatsache ging zu Lasten des Betroffenen und zwar trotz der Beweiserleichterung im Diskriminierungsrecht. (TH und JPA)

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