E-Zigaretten und das Rauchverbot

ZigaretteDas Rauchverbot hat sich in Deutschland mittlerweile durchgesetzt. In öffentlichen Bereichen ist das Rauchen nur noch selten zulässig. Mit dem Einführen des Rauchverbots kam eine neue Art des Rauchens auf: Die E-Zigarette – doch gilt das Rauchverbot auch für die E-Zigarette? 

Markt für E-Zigarette boomt

Der Markt für die elektrische Zigarette boomt, nachdem die obersten deutschen Richter diese für zulässig erklärt haben. Jetzt läuft die juristische Diskussion, wie und wo gedampft werden darf.

Raucher der E-Zigarette interessiert vor allem, wo sie sie „rauchen“ dürfen. Das Nichtraucherschutzgesetz hat bekanntlich ein allgemeines Rauchverbot in geschlossenen Räumen bewirkt, die nicht die eigene Wohnung sind. Ob und unter welchen Umständen die E-Zigarette von diesem Rauchverbot erfasst ist, ist selbst innerhalb der Justiz umstritten.

E-Zigarette ist keine Zigarette im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes

Die E-Zigarette ist als Genussmittel gar nicht einfach einzuordnen. Manche sehen sie wie gewöhnliche Zigaretten, andere vergleichen sie eher mit Shisha-Pfeifen. Juristisch gesehen sind sie eine Klasse für sich. Sie sind begriffstechnisch Zigaretten, werden aber nicht „geraucht“.

Rauchen ist nach juristischer Definition die „Erzeugung von Rauch durch eine Pyrolyse“, beinhaltet also immer einen Verbrennungsprozess. Bei E-Zigaretten findet jedoch lediglich ein Verdampfungsprozess und gerade keine Verbrennung statt. Daher fallen E-Zigaretten nicht unter den Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes. Ein Umstand, den viele Betroffene gar nicht wissen.

Kein Verbot von E-Zigaretten in Gaststätten

Da das eventuelle Gefährdungspotenzial von E-Zigaretten noch nicht ausreichend untersucht, kann dieses mögliche Gefährdungspotenzial nicht zur Bestimmung der Reichweite des allgemeinen Rauchverbots in geschlossenen Räumen herangezogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat daher konsequenterweise mit Beschluss vom 04.11.2014 das Verbot von E-Zigaretten in Gaststätten mit der Begründung verneint, dass das Nichtraucherschutzgesetz diese nicht erfasse. Im Ergebnis ist daher das rauchen oder dampfen einer E-Zigarette in der Öffentlichkeit erlaubt – auch in geschlossenen Räumen.

Dienstpflichten können ein Verbot von E-Zigaretten begründen

Anders sah es in einem Fall aus, den das Verwaltungsgericht Gießen zu entscheiden hatte. Ein Lehrer wurde von seinem vorgesetzten Schulleiter per Dienstanweisung aufgefordert, das Rauchen von E-Zigaretten auf dem Schulgelände und das Zeigen derselben vor den Schülern zu unterlassen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.02.2013 die Dienstanweisung bestätigt. Der Lehrer brachte daraufhin die technische Eigenart von E-Zigaretten vor, die grundsätzlich auch die Rechtsprechung heranzieht. Das Gericht argumentierte jedoch dagegen, ein Lehrer habe eine besondere Vorbildfunktion inne und daher sei das Verbot aufgrund der Dienstanweisung gerechtfertigt.
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Annika Salzmann.

Einschätzung Rechtsanwalt Hoesmann

Zum Konsum und Verbot von E-Zigaretten existiert noch keine umfangreiche Rechtsprechung. Fakt ist, dass sie streng genommen begrifflich nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen. Im Rahmen besonderer Dienstpflichten, allgemein am Arbeitsplatz, sollte auf den Konsum verzichtet werden bzw. dieser mit den Kollegen abstimmen. In Gaststätten und dergleichen hilft im Zweifel eine kurze Nachfrage beim Inhaber.

Das Thema der E-Zigarette steht juristisch aber noch am Anfang und wird die Gerichte sicherlich noch häufiger auch wenn aus meiner Sicht eine gegenseitige Toleranz sicherlich wesentlich vernünftiger wäre.

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