Einwilligung in die Fotoveröffentlichung im Internet

FotografDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Az.: VI ZR 9/14) entschieden, dass bei Bildveröffentlichungen im Internet eine konkludente Einwilligung vorliegt, wenn die betreffende Person im Vorfeld weiß, dass Fotos auf der Veranstaltung aufgenommen und eventuell auch zu Werbezwecken veröffentlicht werden.

Hostess auf Party fotografiert

Im konkreten Fall hat eine Hostess auf einer Party mit Prominenten für eine PR-Agentur Aktionsware angeboten. Dabei wurden Fotos von ihr während ihrer Arbeit als Hostess gemacht, auf die sie nach der Veranstaltung auf einem Internetportal gestoßen ist.

Informationsmaterial über Tätigkeit und Beispielbilder vorab

Begründet hat der BGH sein Urteil damit, dass der Arbeitgeber der Hostess vorab Informationsmaterial hat zukommen lassen, aus dem ersichtlich wird, dass bei der Veranstaltung zwar keine Interviews erlaubt, Fotoaufnahmen jedoch zulässig sind. Entsprechende Beispielbilder, die zeigen, wie derartige Aufnahmen aussehen könnten, erhielt die Klägerin ebenfalls. Somit hätte sie nach Ansicht des BGH wissen müssen, dass Fotos von ihrer Person nach der Veranstaltung möglicherweise im Internet veröffentlicht werden.

Zeitgeschichtliches Ereignis

Des Weiteren führte der Bundesgerichtshof an, dass es sich bei der Prominentenparty um ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 I Nr. 1 KUG handelt. Trotz der Tatsache, dass sowohl der Großteil der Gäste als auch der Veranstalter in der Öffentlichkeit nicht allzu berühmt sind, besteht für diejenigen, denen die Namen der Gäste ein Begriff sind ein legitimes Informationsinteresse daran, auf welchen Feiern die Personen anzutreffen sind und an den Partys selbst. Zudem fallen unter das Informationsinteresse neben den Prominenten ebenfalls die Begleitumstände der Feier, vorliegend also auch die Arbeit von Hostessen auf derartigen Veranstaltungen.

Meinungsfreiheit der Presse überwiegt

Darüber hinaus argumentiert der BGH damit, dass bei einer Pflicht der Presse zur Einholung aller Einwilligungen der abgebildeten Personen, die nicht prominent sind, eine Bildberichterstattung nahezu unrealisierbar wird. Denn bei größeren Ereignissen ist es schwer zu verhindern, das Personal beim Ablichten der Prominenten außen vor zu lassen. Zudem würde dies einen erheblichen Eingriff in die nach Art. 5 I GG geschützte Meinungsfreiheit der Presse darstellen, die nach einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere mit dem Recht am eigenen Bild der Klägerin im vorliegenden Fall deutlich überwiegt. Das liegt hauptsächlich daran, da das Bild sie lediglich in ihrer Arbeit als Hostess zeigt und nicht etwa in einer prekären Situation. Noch dazu kommt, dass § 23 I Nr. 3 KUG die Verbreitung von sogenannten repräsentativen Aufnahmen erlaubt, die einzelne Personen kennzeichnend für spezielle Veranstaltungen von allgemeiner Bedeutung abbilden.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Frau Joanna Mattes.

th-KopieAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Es stellt sich häufig die Frage, wann eine Bildveröffentlichung im Internet zulässig ist und wann nicht. Dies ist auch immer eine Frage des konrketen Einzelfalls.

Dies stellt sowohl Fotografen, als auch die abgebildeten Personen vor das Problem, dass man zum Teil gar nicht genau weiß, was genau zulässig ist und was nicht. Um wirklich sicher zu sein, ist eine schriftliche Zustimmung, ein sogenanntes Model Release zu empfehlen. Aber es gibt genug Situation, wie das vorherige Beispiel zeigt, in denen ein solches Modell Release absolut unrealistisch ist.

Als Rechtsanwalt für Fotorecht stehe ich Ihnen gerne zu Seite, wenn Sie Fragen haben, ob die Publikation eines Bildes zulässig ist oder nicht.

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