Erkennbare Berichterstattung – Pixelung häufig nicht ausreichend

ZeitungsartikelDie Erkennbarkeit einer Person im Rahmen einer Berichterstattung kann auch durch die Gesamtumstände gegeben sein. Selbst wenn nur einzelne Körperpartien gezeigt werden bzw. das Gesicht gepixelt wird, kann aus den weiteren Umständen einer Erkennbarkeit des Abgebildeten gegeben sein.

Gegen eine solche Berichterstattung kann man sich wehren.

Juristisch handelt es sich um eine erkennbare Personenaufnahme, wenn gemäß des § 22 S. 1 KUG die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes in einer für Dritte erkennbaren Weise (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2201, mwN) gegeben ist. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Fotografie handeln, es reicht die Reproduktion in jeder beliebigen Form aus, sprich auch Youtube Videos und öffentlice Facebook Posting unterfallen dem Merkmal der Aufnahem. (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 20).

Für eine Erkennbarkeit ist es dabei ausreichend, wenn Teile der Person abgebildet werden und aus dieser Darstellung Anhaltspunkte für den Abgebildeten entstehen, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden (BGH GRUR 1962, 211). Hinsichtlich des »Dritten« ist eine Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis, den der Betroffene nicht ohne Weiteres selbst unterrichten bzw. überschauen kann, ausreichend (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 22; LG Köln, ZUM-RD 2005, 351).

Bei der Darstellung einzelner, nicht individualisierbarer Körperpartien wird eine Erkennbarkeit in der Regel verneint; wenn jedoch weitere Umstände hinzutreten, welche auf die Person Rückschlüsse zulassen, reichen diese für eine Erkennbarkeit aus. Dies können Angaben zum Alter, Beruf oder Wohnort sein. Aber auch durch das Fahrzeug ist eine Erkennbarkeit möglich (LG Essen, Urt. v. 10.07.2014 – Az.: 4 O 157/14).

Daher reicht es nicht aus, wenn im Rahmen der Berichterstattung nur das Gesicht gepixelt wird, bzw. nur einzelne Körperteile gezeigt werden gleichzeitig aber durch die Gesamtumstände eine Erkennbarkeit möglich ist.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Als Rechtsanwalt habe ich häufig mit Fällen zu tun, in welchen sich Mandanten ungefragt einer Berichterstattung gegenübersehen, welcher sie nicht zugestimmt haben. Gerade bei der Berichterstattung über Unfälle oder besondere Ereignisse beobachten wir immer wieder, dass es trotz klarer Regelungen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt. Die »Pixelungen« in Zeitungen und im TV sind häufig nicht ausreichend. Betroffene sollten in einem solchen Fall sich scheuen, zu einem spezialisierten Rechtsanwalt zu gehen und sich über ein mögliches Vorgehen gegen die Berichterstattung über ihre Person beraten zu lassen.

Gerne helfen wir bei einer Berichterstattung über ihre Person.

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