EuGH: Doppelter Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzung ist europarechtskonform

Bei Verletzungen von Urheberrechten wird regelmäßig ein Verletzerzuschlag erhoben. Der Zuschlag wird zum Beispiel gefordert, wenn der Name des Urhebers nicht genannt wird.

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat entschieden, dass ein doppelter Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzungen (Verletzerzuschlag) europarechtskonform ist und nicht gegen EU-Richtlinie 2004/48/EG verstößt. (EuGH, Urteil vom 25.01.2017, C‑367/15, Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“ gegen Stowarzyszenie Filmowców Polskich

Entscheidung des Gerichts

Die obersten europäischen Richter entschieden, dass die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, nach der das Doppelten der angemessenen Vergütung bei einer Urheberrechtsverletzung zu zahlen ist, nicht gegen Europarecht verstößt.

Ziel der Richtlinie ist es, den Inhabern der betreffenden Rechte einen umfassenderen Schutz zu gewähren ist. Demnach ist eine nationalen Regelung, nach der ein Rechtsinhaber, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, von der Person, die diese Rechte verletzt hat, eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten einer hypothetischen Gebühr entspricht, auch nach dem EU Recht zulässig

Die Richter haben in ihrer Entscheidung eine hypothetische Gebühr für zulässig erachtet. Diese fiktive Lizenz muss nicht genau proportional zum erlittenen Schaden sein.

Im Fall der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums ist nach Ansicht der Luxemburger Robenträger, die bloße Zahlung der hypothetischen Vergütung nicht geeignet, eine Entschädigung für den gesamten tatsächlich erlittenen Schaden zu garantieren. Gleichzeitig haben sie aber klargestellt, dass in Ausnahmefällen eine diesbezügliche Forderung einen verbotenen Rechtsmissbrauch darstellen könnte.

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