FAQ Urheberrecht – Nutzungs- und Verwertungsrechte

Kamera
Immer wieder kommen von unseren Mandanten Fragen zum Urheberrecht. Dieses haben wir als Anlass genommen, um die wichtigsten Fragen mal in kurzen Worten zu beantworten.

Viele Fragen drehen sich um den Bereich, was eigentlich alles durch das Urheberrecht geschützt und welche gesonderten Nutzungs- und Verwertungsrechte es gibt.

Kapitel 3 – Art und Umfang von Urheberrechten

Was sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte?

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind eines der wesentlichen Bestandteile des Urheberrechts geregelt sind diese in den §§ 15 ff UrhG. Diese dienen dem Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Sie werden unterschieden in körperliche und unkörperliche Verwertungsformen.

Was sind ausschließliche Verwertungsrechte?

Dieses bedeutet, dass nur (ausschließlich) der Rechteinhaber berechtigt ist, das Werk unbeschränkt zu nutzen.

Mehr dazu finden Sie hier: https://hoesmann.eu/ausschliesliche-nutzungsrechte/

Was ist das Veröffentlichungsrecht?

Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.

Was ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen. Unterbleibt diese Namensnennung, kann der Urheber unter Umständen einen Schadensersatz fordern.

Was sind körperliche Verwertungsrechte?

Körperliche Verwertungsrechte sind das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) des Werkes.

Was sind unkörperliche Verwertungsrechte?

Unkörperliche Verwertungsrechte ist das Recht auf öffentliche Wiedergabe des Werkes. Dieses sind Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

Was ist das Recht auf Vervielfältigung?

Der Urheber kann durch das Vervielfältigungsrecht bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk körperlich fixiert werden darf. Auch die Herstellung einer Vergrößerung stellt eine Vervielfältigung dar. Bei Fotos fällt unter die Vervielfältigung auch die Digitalisierung und das Abspeicherung von Fotos. Die Aufnahme eines Fotos in ein digitales Fotoarchiv stellt somit auch eine Vervielfältigung dar. Ebenso stellt das Ausdrucken der Bilddatei eine Vervielfältigung dar. Keine Vervielfältigung stellt allerdings die Projektion eines Fotos dar, da es hier nicht körperlich fixiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Foto auf dem Monitor angezeigt wird. Je nach Art und Umstände der Projektion könnte es sich aber bereits um eine öffentliche Vorführung nach § 19 UrhG handeln.

Was ist das Verbreitungsrecht?

Der Urheber wird durch das Verbreitungsrecht vor einem widerrechtlichen Anbieten oder Vervielfältigung seines Werkes geschützt. Hier gilt es zu beachten, dass die digitale Übertragung eines Fotos, das Versenden eines Fotos per E-Mail keine Vervielfältigung darstellt, da dem Empfänger kein körperlicher Gegenstand übermittelt wird. Es entsteht durch den Versand nur ein weiteres Vervielfältigungsstück. Wird allerdings die Datei auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM) versand, liegt eine Verbreitung vor.

Was ist das Ausstellungsrecht?

Durch das Ausstellungsrecht wird dem Urheber das Recht eingeräumt zu bestimmen, ob und wie sein Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird. Allerdings beschränkt sich dieses Recht auch nur auf bislang unveröffentlichte Werke.

Was ist das Vorführrecht?

Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht zum Beispiel bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.

Was ist das Entstellungsverbot?

Das Entstellungsverbot ist in § 14 UrhG geregelt. Dadurch soll der Urheber vor einer Beeinträchtigung seiner Urheberschaft geschützt werden, indem sein Werk, sprich hier Foto, nicht nachträglich durch Dritte verändert oder entstellt werden darf. Bei Fotografieren ist umstritten, ob die im Rahmen einer Digitalisierung von Fotos vorgenommen Veränderungen (Staub- und Kratzerentfernung) bereits eine Entstellung darstellen. Unzweifelhaft liegt eine solche vor, wenn die Farben des Fotos verändert werden oder der Kopierstempel zu Einsatz kommt.

Was ist das Senderecht?

Das Senderecht ist die Übertragung im Rundfunk. Dieses Recht ist immer dann einschlägig, wenn Fotos bei Reportgen zur Illustration eingesetzt werden. Die Übertragung mittels Online-Abrufsystemen fällt wegen der mangelnden Gleichzeitigkeit nicht darunter.


Hier finden Sie alle Fragen zum Urheberrecht: FAQ Urheberrecht


<img “kanzlei_hoesmann” src=”https://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/02/faq_urheberrecht.jpg” alt=”FAQ Urhberrecht” />

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (2 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...