Filesharing-Abmahnung: AG Hamburg weist Klage bei Mehrpersonenhaushalt ab

internetErfolglos haben die Rechtsanwälte Rasch vor dem Amtsgericht Hamburg ein Verfahren wegen illegalem Tauschbörsenangebot gegen einen Familienvater geführt. Das Gericht verneinte eine Täter- als auch Störerhaftung des Abmahnopfers und die Klage der Rasch Rechtsanwälte wurde abgewiesen.

Musikalbum auf BitTorrent zum Download angeboten

Im dem Fall in Hamburg wurde dem Vater zweier minderjähriger Kinder vorgeworfen, über seinen Internetanschluss im Jahr 2009 das Musikalbum „Give Me Fire“ der Band Mando Diao weiterverbreitet zu haben. Als Tauschbörsensoftware hätte er angeblich BitTorrent genutzt. Da das Verbreiten von geschützten Werken in Filesharing-Netzwerken eine Urheberrechtsverletzung darstellt, klagte die Rechteinhaberin Universal GmbH nach erfolgloser Abmahnung auf Abmahnkosten und Schadensersatz von insgesamt mindestens 3800 Euro. Die Richterin aus Hamburg wies die Ansprüche jedoch als unbegründet zurück.

Keine tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers bei mehreren Nutzern

Im Urteil bezieht sich das Gericht deutlich auf das Bearshare-Urteil des BGH. Hierbei greift die naheliegende Vermutung, der Anschlussinhaber habe die Urheberrechtsverletzung selbst begangen bereits dann nicht, wenn auch andere Nutzer zur angeblichen Tatzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Sekundäre Darlegungslast mehr als erfüllt

Im vorliegenden Fall hatte der Familienvater den Anschluss nicht nur den minderjährigen Kindern, sondern auch seiner Ehefrau zur Nutzung überlassen. Er selbst stritt bei der Vernehmung ab, den Urheberrechtsverstoß begangen zu haben. Er konnte und wollte aber nicht ausschließen, dass seine damals 8 und 10 Jahre alten Kinder als Fans von Chartmusik, das populäre Musikalbum weiterverbreitet haben könnten. Auch die Ehefrau käme als täglicher Computernutzer und Chartmusikhörer in Betracht. Eine Befragung der Familie durch den Vater blieb zwar ergebnislos, dennoch sah das Gericht durch die Mitteilung der Internetnutzer, sowie der Angabe der verwendeten Computer im Rahmen der zumutbaren Recherche die sekundäre Darlegungslast  mehr als erfüllt an.

Aufklärung des Ehepartners vor Belehrung der Kinder

Eine Verletzung von Prüf- oder Überwachungspflichten konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Die Belehrung über Tauschbörsen hinsichtlich der Kinder sei ohnehin nicht von Belang. Vielmehr ist die Aufklärung und Überprüfung des Ehepartners von Bedeutung. Dies allerdings erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für illegales Filesharing vorliegen. Im vorliegenden Fall waren bis zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Anzeichen ersichtlich. Das Gericht entschied daher gegen eine Störerhaftung und führt mit der Klageabweisung folgerichtig die BGH-Rechtsprechung fort. (Urteil vom 03.12.2014, Az.: 32 C 23/13). Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit unserem Mitarbeiter Lukas Dolata.


Rechtsanwalt HoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen sind ernst zu nehmen und dürfen nicht ignoriert werden. Bei der Verteidigung gegen eine solche Abmahnung kommt es auch auf die richtige Taktik an, auch wenn man sich selbst keiner Schuld bewusst ist.

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