Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt es vor allem auf eine richtige Unterlassungserklärung an. Nur mit einer Unterlassungserklärung kann wirksam die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden.
Schwierig ist es immer, wenn die Unterlassungserklärung an eine Bedingung geknüpft wird. Leider beobachten wir von der Kanzlei Hoesmann immer wieder, dass falsche Unterlassungserklärungen abgegeben werden, weil diese an eine Bedingung geknüpft sind – mit oft unangenehmen und teuren Folgen für die abgemahnte Person.
Forderung nach Originalvollmacht
Bei einer Abmahnung muss keine Originalvollmacht mitgesendet werden. Ebenso darf eine Unterlassungserklärung nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass diese nur dann gültig ist, wenn eine Vollmacht im Original zugesendet wird. In einem von der Kanzlei Hoesmann geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin diese Rechtsansicht bestätigt und die so bedingte Unterlassungserklärung als unzureichend verworfen.
(Landgericht Berlin, Beschl. 22.07.2016, Az. 15 O 330/16)
Unzulässige Bedingung
Die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich nur durch eine förmliche, eindeutig und hinreichend bestimmte Unterlassungserklärung, welche durch ein Vertragsstrafenversprechen angemessen gesichert ist, möglich.
Durch die unzulässige Bedingung, dass die Unterlassungserklärung erst dann wirksam sein soll, wenn der Antragsteller eine Originalvollmacht vorlegt, wird die Unterlassungserklärung unwirksam und die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Denn der Antragsteller ist nicht dazu verpflichtet, eine originale Vollmacht vorzulegen, wenn er eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit der Abmahnung zusammen an die Antragsgegnerin versendet hat.
Rechtsanwalt Hoesmann
Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte leichtfertig eine womöglich im Internet gefundene Unterlassungserklärung verwendet werden. Auch beobachten wir leider immer wieder das selbst Rechtsanwälte Fehler machen. Aus unserer Sicht empfehlen wir daher unbedingt, einen auf das Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn es um eine Unterlassungserklärung geht.
Gerne stehen wir zur Verfügung, wenn Sie Fragen zu dem Thema haben.