Formulierung” Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” ist unzulässig


Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden (Az. 2 U 49/12) das die im Onlinehandel durchaus übliche Angabe zur Versanddauer in der Form „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung unzulässig ist.

Dies ist nach Ansicht der Bremer Richter ein Verstoß gegen das UWG, denn es handelt sich bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ um allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage.

Diese Versanddauerbestimmung ist jedoch unwirksam. Denn mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich der Händler eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vor.

Damit werden aber die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte ausgehöhlt und dem Kunden erschwert das Fristende berechnen zu können. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich” relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Dieser rechtlichen Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ unbedenklich ist, denn hier lässt sich die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen.

Das Gericht in Bremen hat sich hier besonders an dem Merkmal “voraussichtlich” gestört, da dies eine zeitliche Prognose ist, die von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen der Händler sich nicht festlegen will.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Eine durchaus spitzfindige, aber im Ergebnis konsequente Entscheidung, da die Rechte des Kunden tatsächlich beeinträchtigt werden, weil die mögliche Lieferfrist durch subjektive, nicht durch den Kunden vorhersehbare Einflüsse beeinträchtigt werden kann.
Als Händler muss ich jedoch dafür Sorge tragen, den Kunden zuverlässig zu informieren.

Händler sollten daher die verwendeten AGB und Widerrufsbelehrungen auf etwaige, vergleichbare Formulierungen prüfen.

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