Fotos von Gebäuden, Personen und Marken im öffentlichen Raum


Viele Fotografen wissen nicht, aber wenn Gebäude, Personen oder Marken in der Öffentlichkeit fotografiert werden, sind auch immer Rechte Dritter zu beachten. Allerdings bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass damit ein generelles Fotoverbot im öffentlichen Raum einhergeht. Der Fall eines Landtagsabgeordneten der Piratenpartei erregte diesbezüglich mediale Aufmerksamkeit. Der Abgeordnete fotografierte im Kölner Hauptbahnhof das Markenlogo eines Supermarktes mit seinem Smartphone. Auf einigen Aufnahmen sind auch Beschäftigte des Supermarkts zu sehen. Kurz darauf forderte die Bundespolizei ihn dazu auf, alle Fotos zu löschen, anderweitig drohe Beschlagnahmung des Handys. Als Grund mahnte die Behörde Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Bis auf ein Bild musste letztendlich der Speicher des Handys geleert werden.

Wie sieht es in diesem Fall mit den Rechten des Fotografen aus und was ist generell beim Fotografieren von Gebäuden, Markenlogos und Personen im öffentlichen Raum zu beachten?

Aufnahmen von Gebäuden
Außenaufnahmen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich unproblematisch, soweit das Foto lediglich die Fassade zum Gegenstand hat und das Bild im öffentlichen Raum aufgenommen wurde; dies definiert die sog. Panoramafreiheit. Der öffentliche Raum umfasst dabei auch nur die sog. Straßenperspektive. Sobald diese verlassen wird, wie zum Beispiel wenn ein Gebäude oder Privatgelände betreten wird, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr. Bei Bildern aus dem Inneren eines Gebäudes sollte daher der Hausrechtsinhaber um Einverständnis gefragt werden.

Aufnahmen von Personen
Das Fotografieren von Personen berührt in aller Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Dies wird bereits bei Schaffung des Fotos relevant, d.h. wenn der Fotograf auf den Auslöser gedrückt hat und eine Aufnahme entstanden ist. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BverfGE NJW 2000, 1021) ist bereits ab diesem Punkt ein Kontrollverlust der ohne Einwilligung abgebildeten Person über das Bild gegeben, und dieser mögliche Kontrollverlust rechtfertigt sogar unter Umständen ein Fotografierverbot.
Auf der rechtlich sicheren Seite ist man also generell immer, wenn man die Personen die man ablichten möchte vorher um Erlaubnis fragt .
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, denn unter Umständen ist es zulässig Bilder auch ohne Einwilligung der Person zu machen und zu veröffentlichen. Die wichtigsten Ausnahmen sind “Beiwerk”, “Versammlungen” und “öffentliches Interesse”, ableitbar aus dem § 23 KUG.

Im vorliegenden Fall des Supermarktes und seiner Mitarbeiter könnten die abgebildeten Personen Beiwerk gewesen sein. Ein Beiwerk ist immer dann gegeben, wenn die Person auf die Gesamtkomposition des Bildes keinen Einfluss ausübt, sprich deren Wegfall nichts an der Aussage des Bildes ändert; wann dies der Fall ist, hängt immer vom konkreten Bild selbst ab.

Bei Versammlungen müssen die Teilnehmer generell davon ausgehen abgelichtet zu werden und dies in einem gewissen Rahmen hinnehmen. Ausschlaggebend für eine Versammlung ist die kollektive Willensbetätigung sich Zusammenzuschließen und kein zufälliges Zusammentreffen von Individuen in einer Masse. Lose Menschengruppen in Parks und im öffentlichen Nahverkehr zählen folglich definitiv nicht als Versammlung. Im Gegensatz dazu sind Fotos von Demonstrationen, Festtagsumzügen sowie Großveranstaltungen zulässig. Einzelne Personen dürfen auch aus der Masse heraus individuell abgebildet werden, sofern auf den Aufnahmen ein charakteristischer Eindruck von der Versammlung zu erkennen ist.

Beim öffentlichen Interesse, der dritten Ausnahme, ist hingegen die Stellung der abgebildeten Person in der Öffentlichkeit von wichtiger Bedeutung. Diese reicht von prominenten Personen aus den Bereichen Politik, Kultur und Sport bis zu deren Angehörige, die ebenfalls ein bestimmtes Grundmaß an öffentlicher Beachtung akzeptieren müssen (BVerfG, 21.08.2006 – 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04). Wichtig ist hierbei die Abwägung zur Privatsphäre des Betroffenen und der Bezug der Aufnahme zur öffentlichen Stellung der abgebildeten Person. Somit sind Fotos eines Politikers oder Prominenten bei Wohltätigkeitsveranstaltungen unstreitig, hingegen dürfen Aufnahmen beim Einkaufen oder ähnlichen privaten Handlungen nicht verbreitet werden (BGH, 03.07.2007 – VI ZR 164/06).

Aufnahmen von Marken
Marken im Sinne von Firmennamen und Logos sind selbstverständlich allgemein markenrechtlich geschützt, können aber unter Beachtung von einigen Kriterien unbedenklich fotografiert werden. Wichtig ist hierbei die Verwendung der Aufnahme. Ist jedoch eine Marke zufällig auf dem Bild, ist eine Publikation in der Regel unproblematisch. Wird weder mit der Marke geworben, noch ein anderweitiges gewerbliches Ziel verfolgt, ist die Verbreitung des Fotos grundsätzlich zulässig. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es um den guten Ruf der Marke geht; viele Markenrechtsinhaber verstehen hier keinen Spaß. So sollte durch eine Publikation oder Nennung der Marke der Ruf nicht beschädigt, noch anderweitig diffamiert werden. Schlichte Kritik ist dabei als elementarer Teil der Meinungsfreiheit zulässig; die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik allerdings stets fließend.

Fazit
Fotografieren im öffentlichen Raum ist nicht risikolos, doch erscheint ein Vorgehen mithilfe der Bundespolizei wie in dem vorliegenden Fall unverhältnismäßig.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

Der Aufsatz entstand in Zusammenarbeit mit unserem Mitarbeiter Lukas Dolata

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