Das LG München I (Beschluss vom 29.05.2013, Az. Az . 7 O 22293/12) lehnte für einen Film der vollerotischen Unterhaltung einen Urheberrechtsschutz ab.
Nach Ansicht der Münchener Richter zeige ein solcher Film lediglich sexuelle Vorgänge in primitiverweise Weise. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden, da es offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) fehlt.
Diese Entscheidung ist insbesondere für Filesharing relevant, in denen es um urheberrechtliche Verletzung im Rahmen des Angebots von Porno-Filmen geht.