Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Verlage


Nachdem das Leistungsschutzrecht für Verlage schon lange öffentlich diskutiert worden ist, liegt nunmehr der erste Referentenentwurf und damit erstmalig auch die geplante gesetzgeberische Grundlage des Leistungsschutzrechts vor. Mit den neuen §§ 87f, 87g und 87h UrhG soll den Presseverlegern ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre Publikationen zugestanden werden.

Gemäß der Vorlage sollen Presseverleger das ausschließliche Recht bekommen, ihre Presseerzeugnisse oder auch Teile davon zu nutzen.
Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Verlage ihre Publikation umfassend nutzen können und auch schon die Übernahme von Überschriften oder kürzesten Inhalten als Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht geahndet werden könnte.
Dieses Recht soll dem Presseverleger für ein Jahr lang zustehen.

Einschätzung
Einzig zu nicht gewerblichen Zwecken soll es möglich sein, Presseerzeugnis öffentlich zugänglich zu machen, sprich rein private Webseitenbetreiber und Blogger sollen weiterhin die Möglichkeit haben, Presseerzeugnisse nutzen und verlinken zu können.

Die Abgrenzung privat / gewerblich ist dabei jedoch nicht immer ganz eindeutig und im Zweifel ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird schon dann angenommen, wenn ein Hobby-Blogger auf seiner Webseite zur Refinanzierung der Unkosten das Banner eines Micro-Payment Dienstes (z.b: flattr) oder Google Werbung einblendet. Ob er damit tatsächlich Umsätze erzielt, spielt dabei Rolle.
Auch wenn durch den Blog oder die Webseite auf die berufliche Tätigkeit des Autors verwiesen werden soll oder die Seite der Eigenwerbung dient, liegt gewerbliche Tätigkeit vor.

Der genaue Umfang des Leistungsschutzrechts ist unklar und wird sicherlich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Im Grunde ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes schon ausreichend, dass die Überschrift oder ein Linktext übernommen wird, um einen neuen Verstoß annehmen zu können, da bereits ein Teil des Presseerzeugnisses genutzt wird.

Inwieweit hier eine Kollision mit dem Zitatrecht besteht bzw. mit dem höchstrichterlich anerkannten Recht, öffentliche Inhalte verlinken zu dürfen, ist sicherlich eine der Frage, die von den Gerichten geklärt werden.

Da das Leistungsschutzrecht ganz bewusst auf Presseerzeugnisse zugeschnitten ist, ist dies eine Ungleichbehandlung mit den übrigen Publizisten im Internet.
Denn bislang galt der Grundsatz, dass wenn ich Inhalte in das Netz einstelle, ich stillschweigend auch einwillige, dass diese von anderen genutzt werden dürfen, sprich zumindest verlinkt werden dürfen. Diese konkludente Einwilligung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr für Verlage gelten.
Auf der anderen Seite dürfen sich aber Verlage immer noch frei bei Bloggern und auf Fachwebseiten bedienen.

Da es auch keine Beschränkung hinsichtlich der Länge gibt, kann dies zu einer erheblichen Einschränkung des Zitatrechts führen.
Schon heute fordern die Verlage umfangreich Lizenzgebühren von Bloggern die Artikel, oder auch nur Ausschnitte von Artikeln übernommen haben. Dabei werden selbst kürzester Texte abgemahnt und auf das Urheberrecht verwiesen. Leider folgen die Gerichte, insbesondere das Hambuger Gericht, gerne dieser Argumentation und bejahen selbst bei kurzen übernommenen Texten das Urheberrecht.

Wird jetzt diese Schutzgrenze durch das Leistungsschutzrecht noch weiter nach unten verschoben, würde der gesamte Inhalt einer Publikation, sprich jede mögliche Wortkombination bereits urheberrechtlich geschützt sein. Hier droht möglicherweise eine Monopolisierung von Sprache – etwas, was eigentlich nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts ist.

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