google plus und Recht

 

Das neue soziale Netzwerk von Google, “Google Plus”, abgekürzt “google+” oder “g+” steht nun jedem Nutzer offen.
War es bislang nur einem kleinen Kreis von ausgesuchten Nutzern möglich, sich anzumelden, steht der google plus nunmehr jedem offen.
Mit google plus will Google jetzt in die Offensive gegen Facebook gehen. Bereits in kürzester Zeit hat sich das Netzwerk zu einem ernsten Konkurrenten von Facebook entwickelt.
Wie überall im Internet und gerade bei sozialen Netzwerken, lauern auch bei google+ rechtliche Gefahren.
In dem folgenden Aufsatz soll es nicht um die Besonderheiten der Nutzungsbedingungen oder die zahlreichen Datenschutzregelungen von google gehen, sondern vielmehr um die allgemeinen juristischen Regeln, welche von dem Nutzer in dem Soial-Network google+ zu beachten sind.

1.  Wahl des Account Namen
Schon die Wahl des Account-Namens kann rechtliche Probleme mit sich bringen.
Google plus erstellt  automatisch ein Profil, in welchem der Nutzer zahlreiche Angaben über sich machen kann und auch frei einem Namen für sein Profil wählen kann.
Ähnlich wie bei der Wahl eines Domainnamens sollte auch bei der Registrierung eines Google+ Account-Namens darauf geachtet werden, weder das Markenrecht, noch das Namensrecht Dritter zu verletzen. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Haftung für Domainnamen.
Diese Rechtssprechung lässt sich, wie bereits erste Verfahren bei Twitter und Facebook gezeigt haben, auch auf die Haftung für Nicknames übertragen. Daher ist auch bei google+ auf die Wahl des richtigen Nicknames zu achten.

Markenrecht
Der Inhaber einer Marke hat das Recht, unter dieser auch im Internet präsent zu sein. Dies schließt auch das Recht mit ein, andere von der Nutzung des Markennamens auszuschließen, wenn die Gefahr einer Verwechselung droht. Wenn man also seinen google+ Account nach einem markenrechtlich geschützten Begriff benennt, läuft man Gefahr, dass der Inhaber des Markenrechts sein Recht geltend macht und eine Unterlassungsklage anstrebt.
Selbst ohne eine Verwechselungsgefahr kann der Inhaber seine Ansprüche durchsetzen, da er neben den markenrechtlichen Ansprüchen auch noch einen Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen kann.

Namensrecht
Das Namensrecht des § 12 BGB gibt dem Inhaber eines Namens das Recht, andere von der Nutzung des Namens auszuschließen. Das Namensrecht ist sehr weit gefasst. Es fallen sowohl die Namen von Personen, als auch Firmenbezeichnungen, Vereins- und Künstlernamen unter den Schutz.
Es kann aus rechtlicher Sicht nur davon abgeraten werden, bewusst gegen das Namensrecht von Dritten zu verstoßen und zum Beispiel einen sog. Fake Accounts anzulegen, um unter dem Namen einer prominenten Person oder Vereins zu schreiben. Ebenso kann von einem Grabbing, also die Registrierung eines Accounts mit dem Ziel, diesen später an den tatsächlichen Namensinhaber verkaufen zu wollen, nur abgeraten werden.
Ist man jedoch selber Inhaber des Namens oder hat ein Recht diesen Namen zu führen, kann dieser selbstverständlich auch als google+ Account-Name genutzt werden. Auch hier gilt, genau wie im Domainrecht „first com – first serve“.

2. Impressum
Die Frage, ob der eigene google+ Account ein Impressum braucht, ist unter Juristen umstritten. Da es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, können hier nur die verschiedenen Ansichten wiedergegeben werden, welche sich zum Teil auf die Netzwerke Twitter und Facebook beziehen, inhaltlich aber auf google+ übertragbar sind.
Die Frage, ob eine Webseite überhaupt ein Impressum benötigt, beurteilt sich nach dem Telemediengesetz. Der Inhalt des Impressums nach § 5 TMG.
Nach diesem Gesetz muss derjenige Webseitenbetreiber ein Impressum haben, der geschäftsmäßig, also einen auf eine gewisse Dauer gerichteten Internetauftritt betreibt. Dieses Merkmal wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt, sodass mittlerweile eine große Zahl von Webseiten unter diese Regelung fällt.

Impressum ja
Eine Ansicht unter den Juristen sieht den einzelnen Nutzer eines Soial-Network als Diensteanbieter im Sinne des TMG an. Ihrer Ansicht nach bietet jeder User ein eigenes Angebot an und ist dem zur Folge auch impressumspflichtig. Wird der einzelne Account rechtlich mit einem Blog verglichen, ist diese Ansicht sicherlich richtig, da auch hier der einzelne Blogger, nicht aber der Betreiber des Blogdienstes selbst, für den Account verantwortlich ist.

Impressum nein
Eine andere Ansicht in der Juristerei verneint eine Impressumspflicht für den einzelnen Account.
Bei einer Einordnung des Accounts auf einer Social Network Plattform weist dieser eine Ähnlichkeiten zu einem Nutzerprofil in einem Forum auf. So ist es Ziel des Accounts, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Dies stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar. Zudem sollte die gesetzliche Definition des Diensteanbieters eher eng gefasst werden. (so RA Stadler – http://redir.ec/WTzb)
Eine Impressumspflicht entfällt ebenfalls, wenn der einzelne Account mit einem Chat Profil verglichen wird, da auch hier der Anbieter der Chatseite, nicht aber der einzelne User als Anbieter im Sinne des TMG angesehen wird.

Impressum – wie?
Bejaht man die Impressumspflicht, stellt sich die nächste Frage, nämlich wie kann ich bei google+ ein rechtskonformes Impressum einbinden. Ein Impressum ist rechtskonform, wenn der Anbieter der Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.
Im Gegensatz zu anderen Social-Network Plattformen besteht bei Google plus die Möglichkeit, im Rahmen der Beschreibung des Profils umfangreicher Angaben über sich zu machen. Im Rahmen dieser Angaben kann auch ein nach deutschem Recht rechtkonformes Impressum eingepflegt werden.  Ebenso besteht die Möglichkeit, das Impressum einer Webseite über die Profilangaben zu verlinken.
Ob dies im Zweifel ausreichend ist, ist eine Frage, welche Gerichte sicherlich bald zu klären haben.

Impressum Fazit
Es gibt hier noch keine gesicherte Ansicht, wie die Rechtsprechung den einzelnen Account einordnen wird. Um aber rechtliche Probleme im Vorfeld zu vermeiden, kann aus juristischer Sicht nur dazu geraten werden, ein entsprechendes Impressum einzurichten, wenn der Account nicht nur privat genutzt wird.

3. Account Bild
Im Rahmen der Gestaltung des eigenen Accounts gibt es auch die Möglichkeit, ein Bild in den Account einzufügen.
Bei der Wahl des Bildes ist immer darauf zu achten, nur solche Bilder zu verwenden, an welchen man auch die Rechte hat. Bilder sind urheberrechtlich geschützt und die ungenehmigte Verwendung des Bildes kann schnell zu einer juristisch kostspieligen Angelegenheit werden.
Daher sollten nur solche Bilder genommen werden, an denen man auch die Rechte hat. Insbesondere bei der Einbindung eines Logos einer Marke sollte geklärt, ob das Logo auch verwendet werden darf.

4. Haftung für Äußerungen
Die bestehenden gesetzlichen Regeln und die daraus folgende Rechtsprechung zu Äußerungen im Netz gelten auch für google+. Es kann in diesem Fall dahinstehen, als was für ein Medium google+ rechtlich angesehen wird. Bei Äußerungen haftet derjenige, der die Äußerung tätig, unabhängig von der jeweiligen Plattform.
Für den einzelnen Nutzer bedeutet dies, dass seine Nachrichten nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen.
Natürlich gilt die freie Meinungsäußerung. Diese gilt aber nicht unbeschränkt, sondern findet ihre Schranke im Strafrechtstatbestand der Beleidigung. Diese ist die nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung oder Nichtbeachtung eines anderen. Daher ist, um rechtliche Probleme zu vermeiden, darauf zu achten, niemanden mit seinen Postings oder Kommentaren zu beleidigen.
Auch hinsichtlich rassistischer und anderer diskriminierender Äußerungen besteht eine strafrechtliche Verantwortung des einzelnen Users, da diese den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen können.
Werden Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sollten diese nachweisbar wahr und auch überprüfbar sein. Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, könnte dies als Tatbestand der üblen Nachrede gewertet werden.
Ebenfalls Vorsicht ist geboten, wenn Informationen verbreitet werden, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. So kann die Verbreitung von firmeninternen Informationen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Problematisch ist hier die rechtliche Einordnung, wenn Beiträge geteilt werden. Dies ist die Weiterleitung einer anderen Äußerung an die eigenen Kreise. Hier stellt sich juristisch die Frage, ob der “Teilende” auch für die ursprüngliche Äußerung mit verantwortlich ist.
Zunächst ist natürlich der ursprüngliche Nutzer für die Äußerungen verantwortlich. Eine eigene Verantwortung ergibt sich, wenn eine Solidarisierung mit den Inhalten stattfindet.
Ob in der reinen Weiterleitung bereits eine Solidarisierung besteht, ist zumindest wahrscheinlich, da in der unkommentierten Weiterleitung einer Nachricht eine Zustimmung zu deren inhaltlicher Aussage gesehen werden kann.
Um sicher zu gehen, sollten keine problematischen Inhalte weitergeleitet werden und wenn, dann sollte deutlich gemacht werden, dass man sich mit den Inhalten nicht solidarisiert.

5. Haftung für Links
Es gibt keinen gesetzlichen Tatbestand, welcher die Haftung für Links regelt.
Eine Haftung für Links besteht vereinfacht dann, wenn man sich mit den rechtswidrigen Inhalten, auf welche man verlinkt, solidarisiert. Wann dies der Fall ist, wird auch in der Rechtsprechung ist nicht immer einheitlich entschieden, sodass das mit dem weiterleiten eines Links auch immer ein gewisses rechtliches Risiko mit einhergeht.
Dieses Risiko besteht allerdings nur dann, wenn auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird und sich diese Inhalte zu eigen gemacht werden, sprich eine Solidarisierung mit den Inhalten eintritt.
Wenn also erkennbar kritisch auf rechtswidrige Inhalte verwiesen wird und eine Distanzierung von den dort publizierten Inhalten gegeben ist, besteht im Regelfall keine Haftung.

6. Das Urheberrecht
Der Urheberschutz für einzelne google+ Postings besteht, wenn das einzelne Posting die Voraussetzungen als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts erfüllt.
Es handelt es sich immer dann um ein Werk, wenn es eine „persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe ist“.
Bei Überschriften und sehr kurzen Texten erkennt die Rechtsprechung normalerweise keinen Urheberrechtsschutz an, da hier die notwendige Schöpfungshöhe noch nicht erreicht ist und auch es auch an der notwendigen Individualität fehlt.
Es gibt mehrere Urteile, welche sich mit dem Schutz von Werbeslogans beschäftigen. Diese sind in ihrer Länge und Individualität gut mit einer Nachricht in einem sozialen Netzwerk vergleichbar. Auch hier wurde nur in wenigen Fällen auf einen urheberrechtlichen Schutz des einzelnen Slogans erkannt.
Der EuGH hat in einem Urteil einen urheberrechtlichen Schutz bei einem Text von 11 Wörtern anerkannt.
Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Medium google+, ist der einzelne Feed wohl nur in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt, da er in der Regel kürzer ausfällt und nur in Ausnahmefällen ein Schutz für so kurze Texte anerkannt wurde.
Handelt es sich jedoch um einen längeren Text, ist ein Urheberrecht an dem einzelnen Posting zu bejahen.

7. Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Wird der Account gewerblich genutzt, also zum Beispiel als offizieller Account für ein Unternehmen, sind zudem noch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Auch wenn die Funktion zurzeit noch nicht google geduldet wird, gibt es jedoch bereits zahlreiche gewerbliche Accounts von Firmen und Unternehmen.
Insbesondere ist hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu berücksichtigen. Nach diesem können unlauterere Wettbewerbsmethoden im Wege der Abmahnung geahndet werden.
Die Bandbreite der möglichen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ist groß, daher an dieser Stelle nur eine kleine Übersicht über mögliche Verstöße.
Unlauter handelt unter anderem:
Wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert
Mitbewerber anschwärzt
Einen Mitbewerber behindert
Moralischen Druck auf mögliche Kunden ausübt
Unlautere Gesundheitswerbung betreibt
Sich mit Werbung bewusst an Kinder richtet
Wann ein solcher Verstoß gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Um sicher zu gehen, sollte ein Unternehmen sich im Vorfeld juristisch beraten lassen und auch ein Social Media Policy aufstellen. Insbesondere sollte geklärt werden, wer für das für das Unternehmen sprechbefugt ist und eine klare Richtlinie aufgestellt werden, dass offizielle und private Accounts der Mitarbeiter zu trennen sind.
Ebenso sollte bedacht werden, dass google zurzeit noch keine gewerblichen Accounts zulässt und diese häufig durch google gelöscht werden. Google arbeitet aber an einer Lösung für Unternehmen.

8. Fazit
Google+ ein faszinierendes und interessantes Medium, welches viele Möglichkeiten bietet und sicherlich eine große Konkurrenz für Facebook werden kann.
Gleichwohl sollte sich der Nutzer bewusst sein, dass er sich in einem öffentlichen Raum bewegt und dieser gerade kein rechtsfreier Raum ist.

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