Haftung der Eltern für ihre Kinder im Internet


Viele Urheberrechtsverletzungen, gerade bei der Nutzung von Tauschbörsen, werden durch Kinder und Jugendliche begangen. Diese haben in der Regel aber keinen eigenen Anschluss, sondern nutzen den gemeinsamen Familienanschluss. Dieser ist in der Regel auf ein Elternteil angemeldet und wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde, wird die Abmahnung an den Anschlussinhaber, sprich die Eltern verwendet.

Sind die Eltern als Anschlussinhaber aber für Verstöße gegen das Urheberrecht ihrer minderjährigen Kinder überhaupt verantwortlich?

Dabei denken viele Eltern an den Satz “Eltern haften für ihre Kinder”; auch wenn dies juristisch nicht ganz korrekt ist, ist dieser Gedanke durch tausende von Baustellenschildern fest in der Bevölkerung verankert.

Auch die Abmahnschreiben der spezialisierten Kanzleien, in welchen neben hohen Schadensersatzforderungen auch umfangreich ausgeführt wird, warum der Anschlussinhaber verantwortlich sein soll, lassen im Grunde wenig Zweifel an einer Haftung aufkommen.

Doch es lohnt sich, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und sich gegen diese zu verteidigen.

Denn eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber ist nur dann gegeben, wenn diese für die von dem Internetanschluss ausgehende Gefahr einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich wären.
Wann diese Verantwortung gegeben ist, ist unter Juristen umstritten.
Es kommt insbesondere auf den jeweiligen Einzelfall an und ob der Internetanschluss ausreichend gesichert und überwacht wurde. War der Anschluss ausreichend gesichert und überwacht, haben viele Gerichte die Haftung des Anschlussinhabers verneint.

Diese Frage ist bereits in zahlreichen Gerichtsverfahren thematisiert worden und auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat als oberstes Gericht zu dieser Frage Stellung genommen:

Nach Ansicht der Karlsruher Robenträger genügen die Eltern „ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

Wenn also der Anschlussinhaber für die Familienangehörige Regeln für die Benutzung des Internetanschlusses aufstellt und die Einhaltung dieser Regeln kontrolliert, ist eine Haftung nicht ohne Weiteres gegeben.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Auch wenn der BGH in seinem Urteil das Recht des Anschlussinhabers gestärkt hat, bedeutet dies nicht, dass der einfache Hinweis auf Kinder im Haushalt ausreicht, um eine Haftung entfallen zu lassen.
Es kommt bei Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung immer auf die Umstände des Einzelfalls an und die richtige Verteidigungstaktik ist für den Erfolg mitentscheidend.

Ich rate daher als Medienrechtsanwalt dazu, sich vor dem Kontakt zu den Abmahn-Anwälten beraten zu lassen und genau zu überlegen, wie man sich verteidigt.

Gerne stehe ich Ihnen bundesweit als Rechtsanwalt zu Ihrer Verfügung und durch hunderte von erfolgreichen Verteidigungen bei Abmahnfällen verfüge ich über die Erfahrung, um auch Ihnen bei Ihrer Abmahnung helfen zu könne.

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