Hard Rock Markenrecht

Das Hard Rock Cafe ist weltbekannt und die Marke auch entsprechend geschützt.

In Heidelberg nutzt ein Gastronom seit 1978 die Marke ohne Genehmigung für das von ihm betriebenen „Hard-Rock-Café Heidelberg“. In Einrichtung und Ausstattung lehnt sich der Beklagte stark an die US Restaurantkette an.

1992 wurde dann das erste offizielle Hard Rock Café Berlin eröffnet und die Marke in Deutschland eingetragen. Im selben Jahr beantragte das offizielle Hard Rock Cafe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Heidelberger Wirt, zogen den Antrag jedoch nach Widerspruch der Beklagten zurück und duldeten die Benutzung der Marke durch die Beklagte 14 Jahre lang.

Da auch Rockstars immer länger auf der Bühne stehen, können somit auch Streitigkeiten um die Marke Hard Rock Cafe entsprechend länger dauern. Der Streit hält nunmehr 20 Jahre an und die Klägerinnen, das offizielle Hard Rock Cafe fordern mit ihrer Klage eine komplette Untersagung der Benutzung der Marke durch die Beklagte in Heidelberg, sowie eine Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Der BGH kam nunmehr zu der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin mit der Zeit verwirkt waren. Einzig der Untersagung des Vertriebs von konkret benannten Merchandising-Artikel hat der BGH stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Im Markenrecht ist es hinlänglich bekannt, dass Ansprüche des Markeninhabers durch eine zu lange Duldung der Benutzung der Marke verwirkt werden können. Anders ist dieses jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass jede neue Verletzungshandlung neue Ansprüche auf Unterlassung in Gang setzt und eine Wiederholungsgefahr mit sich bringt. Daher hat hier der BGH folgerichtig entschieden, dass das immer wieder neu auf den Markt bringen von Merchandising-Artikeln jeweils neue Verletzungen darstellt und dies den Beklagten untersagt werden könne. Dass die Beklagte das Hard Rock Café Heidelberg vor Eintragung der Marke durch die Klägerinnen eröffnete, ist in diesem Fall wenig beachtlich, da zumindest die Gefahr der Verwechslung und Irreführung für Touristen besteht, da diese bei Besuch des Heidelberger Restaurants davon ausgehen könnten, in einem Restaurant der Klägerinnen zu essen. Eine eindeutige Trennung der unterschiedlichen Inhaber ist aufgrund des identischen Logos nicht möglich.

Jedoch erhält nicht nur eine eingetragene Marke den Schutz des Markenrechts. Auch Marken, welche sich aus ihrer gewerblichen Verwendung heraus in den Köpfen der Allgemeinheit etabliert haben, verdienen den Schutz vor der Ausbeutung durch Dritte. Ob dieser Schutz beim Heidelberger Hard Rock Cafés bereits vor Einreichung der Markenanmeldung durch die Klägerin entstanden ist, müsse noch überprüft werden. Der Betrieb des Cafes sei jedoch gesichert. Um eine Verwechslungsgefahr einzudämmen, wird das Heidelberger Cafe nun dazu angehalten Zusätze zu verwenden, die kenntlich machen, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Marken handelt.
(Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Café )

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