Hat ein Mandant Anspruch darauf, dass die Gegenseite sich nur an seinen Rechtsanwalt wendet?


Im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen versuchen manche Unternehmen, auf den bereits anwaltlich vertretenen Mandanten weiter Druck auszuüben, indem dem Mandanten weiterhin, teilweise sehr drastisch formulierte Mahnschreiben zugeschickt werden.

Daher stellt sich zurecht die Frage, ob dieses Verhalten nicht unterbunden werden kann.
Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Mandanten ist es sicherlich geboten, nur mit dem vom ihm beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren.

Es gibt aber keine zwingende Vorschrift im vorgerichtlichen Verfahren, die diese Praxis unterbindet.

Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf das Unternehmen auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem anwaltlich vertretenen Mandanten zustellen lassen.

Wenn dem Mandanten die Schreiben der Beklagten zu lästig werden, hat er jedoch die Möglichkeit, seinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu beauftragen, mit der Folge, dass in dem dann anhängigen Prozess die Zustellungen gemäß § 172 ZPO an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

Nachteile können dem Mandanten dadurch nicht entstehen, weil dem Unternehmen als Anspruchstellerin auch in der Rolle der Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen obliegt, aus denen sie ihren Anspruch herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 02.03.1993 – VI ZR 74/92, VersR 1993, 857, 858; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 18; BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 311/09)

Sollte das Unternehmen bereits anwaltlich vertreten sein, ergibt es aus § 12 Abs. 1 BORA das Verbot, sich als Anwalt unmittelbar an einen in derselben Sache anwaltlich vertretenen Beteiligten zu wenden, also den Gegenanwalt zu umgehen. Dieses Verbot dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Gegner soll insbesondere davor geschützt werden, durch den unmittelbaren Kontakt in eine Drucksituation zu geraten oder überrumpelt zu werden.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Manche unseriöse Unternehmen nutzen diese Lücke im Gesetz und schreiben den Mandanten trotz einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung weiter an. Damit erzeugen Sie einen unangenehmen Druck auf den Mandanten und wollen diesen somit noch zur Zahlung bewegen.
Man darf sich jedoch von diesen Schreiben nicht verunsichern lassen, sondern diese unkommentiert an seinen Anwalt weiterleiten, der dann die passenden Schritte einleitet.
Je nach Konstellation sollte man auch nicht davor zurückschrecken, selbst Klage gegen das Unternehmen zu erheben. Denn vielfach bestehen die behaupteten Ansprüche nicht.

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