Das Thema Filesharing, sprich das anbieten urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen, ist immer wieder Grund für eine gerichtliche Auseinandersetzung. Häufig geht es dabei auch um die Kosten des Schadenersatz. Die Abmahnkanzleien legen hier häufig einen hohen fiktiven Lizenzschaden im Wege der Lizenzanalogie zu Grunde.
Diese hohen Forderungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht immer stand.
Das OLG Frankfurt hat kürzlich entschieden, dass 200 Euro fiktiver Lizenzschaden für einen in eine Internet-Tauschbörse eingestellten Musiktitel angemessen sind.
Dem Streit lag eine „klassische“ Abmahnung zu Grunde, in welchem dem Beklagten vorgeworfen wurde, einen aktuellen Musiktitel für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt zu haben.
Nachdem sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, kam es zu einem Gerichtsverfahren. Das Oberlandesgerichts in Frankfurt nahm in seiner Entscheidung bezüglich der Schadenshöhe eine “Lizenzanalogie” gemäß § 97 Abs. 2 UhrG an und nahm eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO vor.
Nach Auffassung der Frankfurter Robenträger gibt es keinen unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen der GEMA. Unabhängig von einem möglichen Tarif der GEMA wird in der Rechtsprechung verstärkt ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Schadenersatzhöhe schloss sich das OLG mit seiner Schätzung an.
(OLG Frankfurt Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13)
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Es kommt wie immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier handelte es sich um einen aktuellen, in den Charts befindlichen Titel. Dieser ist sicherlich im Rahmen der Schätzung eines möglichen Schadenersatzes anders zu bewerten, als ein Titel, der nicht mehr aktuell ist. Ebenso zeigt das Urteil, dass die zum Teil sehr hoch angesetzten Schadenersatzforderungen der Abmahnkanzleien nicht immer berechtigt sind.
Daher kann es sich auch finanziell lohnen, sich gegen eine Abmahnung zu verteidigen. Unabhängig davon sollte jede Abmahnung sorgfältig geprüft werden und gerade vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung fachkundiger Rat eingeholt werden.