Hollywood Schriftzug ist geschützt

Photo: Hoesmann
Photo: Hoesmann

Viele wissen nicht, aber der bekannte Hollywood Schriftzug ist tatsächlich geschützt. Im Mai 2016 hat nun auch das LG München (Urteil vom 19.05.2016, Az.: 17 HKO 1061/15) dessen Schutzfähigkeit nach dem Wettbewerbsrecht bestätigt.

Eine unbefugte Verwendung ist als unlautere Wettbewerbshandlung einzustufen.

Hintergrund

Der Schriftzug selber gehörte Hollywood Chamber of Commerce. Diese hat einem Unternehmen in Deutschland, das Recht eingeräumt, Lizenzen für die Nutzung des Hollywoodzeichens in der Bundesrepublik Deutschland zu vergeben. Wird jetzt durch einen Dritten unberechtigt der Hollywood-Schriftzug verwendet, so liegt hierin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn es eine vermeidbare Herkunftstäuschung darstellt und darüber hinaus auch eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Schriftzuges gegeben ist.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Das Gericht hat in seiner Entscheidung zudem die persönliche Haftung des Geschäftsführers bejaht.

Auch wenn bisher nur in bestimmten Ausnahmefällen die persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Rahmen von Wettbewerbsfällen bejaht wurde, so ist diese jedenfalls dann gegeben, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person die Handlung selbst vorgenommen hat und insoweit verantwortlich gewesen ist. Ein Vorsatz ist übrigens nicht erforderlich, sprich auch Unkenntnis kann zur Haftung führen.

Zwar besteht an dieser Stelle die Möglichkeit, sich der Haftung durch einen substantierten Vortrag zu entziehen, jedoch müssen hier Beweise vorgelegt werden, dass der Geschäftsführer nicht selber verantwortlich ist.

hoesmann_robeFazit Rechtsanwalt Hoesmann

Das Urteil unterstreicht, dass man als Geschäftsführer nicht vorsichtig genug sein kann. Insbesondere die Verwendung von geschützten Kennzeichen kann sehr schnell sehr schnell sehr teuer. Da zudem auch die persönliche Haftung durch die Gerichte immer weiter ausgeweitet wird, ist höchste Vorsicht geboten.

Im Zweifel sollte daher vor einer entsprechenden Marketingskampagne umfangreich recherchiert werden, ob unter Umständen Rechtsprobleme drohen können.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (6 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...