Im Lebenslauf gelogen – Was sind die juristischen Folgen?

20051030_SIMEP-(82)-Kopie_SPDDie SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz hat es mit ihrem Lebenslauf nicht ganz so genau genommen. Nicht nur, dass sie einige Punkte optimiert hat, nein sie hat gleich ein ganzes Hochschulstudium erfunden. Daher wird sie nun von der Partei aufgefordert, dass sie ihr Bundestagsmandat niederlegen sollte.

Der Fall von Petra Hinz ist sicherlich ein Sonderfall, wenn es um Lügen im Lebenslauf geht. Die Frage ist aber, was eigentlich juristisch passiert, wenn man im Lebenslauf bewusst lügt und unwahre Angaben macht.

Lebenslauf optimieren kein Einzelfall

Viele Bewerber “optimieren” ihren Lebenslauf, um auf dem Arbeitsmarkt attraktiv zu sein. Einige Bewerber tricksen aber Lebenslauf besonders herum um bestimmte Episoden zu überspielen bzw. sich für besondere Jobs besonders interessant zu machen. Dies ist auch wahrlich kein seltener Vorgang; so gibt es Studien, welche besagen, dass in bis zu 1/3 der Lebensläufe geschummelt wird.

Wie weit darf man da eigentlich gehen und ist Lügen im Lebenslauf eigentlich strafbar?
Man muss bei den unwahren Angaben im Lebenslauf zwischen den verschiedenen Aspekten unterscheiden. Wenn man bei den Hobbys oder Interessen Falschangaben macht, befinden sich diese in einer Grauzone, welche nicht justiziabel ist. Dies ist zwar unehrlich, aber kein wirklicher Verstoß. Wenn man jedoch bewusst Falschangaben zur fachlichen Qualifikation, Abschlüssen, Arbeitszeugen oder bisherigen Arbeitgebern macht, ist dies juristisch ein ganz anderer Fall. Hier werden unwahre Tatsachen behauptet und das ist böse.

Regelfall Kündigung

Wer in seinem Bewerbungsunterlagen bewusst Falschangaben macht oder falsche Unterlagen zuschickt, riskiert die fristlose Kündigung.

Ein Beispiel: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitnehmer zu Recht wegen arglister Täuschung gekündigt wurde, da er seine Note in der schriftlichen Prüfung von “ausreichend” auf “Befriedigend” geändert hat. Außerdem musste er sein Gehalt an die Kanzlei zurückzahlen.

Doch nicht nur zivilrechtliche, auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich.

Strafrecht

JustiziaStrafrechtlich sind 3 Normen relevant, die Urkundenfälschung, der Betrug und der Missbrauch von Titeln.

Dies ist immer dann relevant, wenn nicht nur falsche Angaben im Lebenslauf gemacht werden, sondern auch gefälschte bzw. manipulierte Unterlagen bei der Bewerbung eingereicht werden.

1.) Urkundenfälschung nach § 267 StGB:

Wer eine Urkunde fälscht, kann sogar bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden. Allein der Versuch ist hier strafbar. Sprich wer im Rahmen seiner Bewerbung eine Urkunde fälscht, indem zum Beispiel seine Noten in einem Zeugnis verändert, kann auch wegen Urkundenfälschung belangt werden.

2.) Betrug nach § 263 StGB

Ein Betrug ist unter anderem dann gegeben, wenn ich bewusst unwahre Angaben machen. So wurde zum Beispiel schon mal ein Jurist wegen Betruges verurteilt, weil er sich mit falschen Noten beworben hatte.

3.) Missbrauch von Titeln nach § 132 a StGB:

Akademische Titel sind wichtig. Jedoch sollte unter keinen Umständen ein akademischer Grad erfunden werden, bzw. ein falscher akademischer Grad im Rahmen der Bewerbung aufgeführt werden. Denn bei rechtswidriger Benutzung eines Titels, z.B. “Dr.” kann eine Titelanmaßung vorliegen.

Gefälschte Unterlagen könnenauch eine strafrechtliche Verfolgung hervorrufen. Zudem kann das Unternehmen den entstandenen Schaden erstattet verlangen und Freiheitsstrafen sind nicht auszuschließen. Sprich in einem solchen Fall ist nicht nur die Kündigung möglich, sondern auch eine darüberhinausgehende, strafrechtliche Verfolgung und hohe Schadensersatzansprüche.

Gibt es eine Verjährungsfrist ?

Grundsätzlich ja. Arbeitgeber können auch langjährige Arbeitnehmer fristlos Jahre später kündigen und den Arbeitsvertrag anfechten. Denn hier läuft die Verjährungsfrist erst ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber von der Täuschung Kenntnis hat. Es kommt also gar nicht darauf an, wann der Lebenslauf optimiert wurde, sondern wann die Manipulation aufgefallen ist.

Besonderheit Fall Hinz

kuppelDas Besondere in dem Fall Hinz ist, dass Sie ohne gefälschte Unterlagen Ihr Mandat bekommen hat. Sprich hier wurden keine gefälschten Unterlagen eingereicht, sondern „nur“ falsche Angaben im Lebenslauf gemacht.

Dies ist nicht ganz so böse, als wenn man gefälschte Unterlagen einreicht, gleichwohl sind hier unwahre Tatsachen vorgespiegelt worden.

Das “Vorspiegeln” falscher Tatsachen (gem. § 263 StGB) ist die unwahre Behauptung des Vorliegens von Umständen, die in Wahrheit nicht gegeben sind.

Hier hat Hinz Ihrer Partei jahrelang “vorgespielt” Juristin zu sein. Im Lebenslauf stand nämlich, nach Ihrem Abi habe Sie Rechtswissenschaften studiert. Durch diese Täuschung muss ein “Irrtum” verursacht worden sein. Ein Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjetiven Vorstellung und der Realität.

Durch falsche Angaben im Lebenslauf über Ihre angeblichen Abschlüsse wurde der Eindruck geweckt, dass Sie durch diese Qualifikationen besser als andere Bewerber zu dieser Position passt und wurde daher auch angenommen. Damit kam es auch, dieses Betrug wichtig, zu einem Vermögensschaden auf Seiten der SPD. Immerhin hat Frau Hinz während ihrer Amtszeit auch ein Entgelt für ihre Leistungen erhalten. Fraglich ist, ob sie hier auch die Leistungen erhalten hätte, wenn sie die Abschlüsse nicht gefälscht hätte. Dies ist für eine Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz dieses Handelns entscheiden.

Es liegen bereits mehrere Anzeigen gegen Frau Hinze vor. Auch von ihrer Partei wird sie aufgefordert, ihr Bundestagsmandat niederzulegen. Der Fall wird sicherlich die Gerichte in Zukunft noch beschäftigen.

Fazit:

Wie das Beispiel der Bundestagsabgeordneten Hinz zeigt, kann auch nach Jahren eine Manipulation des Lebenslaufs auffallen. Die Manipulation hat sowohl berufliche, als auch finanzielle Konsequenzen für Frau Hinz. Bewerber sollten daher, da solche Fehler in der Regel auffallen können, von einer Manipulation des Lebenslaufs unbedingt absehen. Wenn ein Lebenslauf manipuliert worden ist, sollte unbedingt mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen werden um weitere, schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Leyla Dastan.

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