Nicht jede Drohung von einem Inkasso-Unternehmen ist eine zulässige Drohung.
Obwohl eine Verbraucherin Zahlungsaufforderungen eines Inkassodienstes (Trompi Payment GmbH) bestritten hat, wurde ihr in einem „Letzten Mahnschreiben“ eine Meldung ihrer Daten an die SCHUFA in Aussicht gestellt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dieses Mahnschreiben beanstandet und das Landesgericht Darmstadt hat der Klage des vzbv stattgegeben. ( LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, 27 O 133/14)
Das Landgericht bewertet die Formulierungen der Trompi Payment GmbH:
„Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig… Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können.“
als irreführend, denn für juristische Laien könnte der Eindruck entstehen, dass vorher gestellten Einwände gegen die Zahlungsaufforderungen nicht erheblich wären und somit die Meldung an die Schufa gerechtfertigt sei.
Nach Bundesdatenschutzgesetz ist bei bestrittener Forderung die Weitergabe der Daten nicht zulässig. (dazu: OLG Celle, 13 U64/13, Urteil vom 19.12.2013)
Die Verbraucherin hat zuvor das Vorliegen eines Vertrags bestritten. Somit ist die angedrohte Weitergabe ihrer Daten tatsächlich nicht rechtens. Die Trompi Payment GmbH hat im Prozess eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Forderungen von Inkasso Unternehmen sind ernst zunehmen.
Doch nicht jede Formulierung und Androhung eines Inkassounternehmens ist zulässig. Daher lohnt es sich, wie das aktuelle Urteil zeigt, Inkasso Schreiben rechtlich überprüfen zu lassen.Denn wir beobachten immer wieder, dass unzulässige und zum Teil sogar falsche Formulierungen in den Schreiben verwendet werden. Dagegen können Sie Vorgehen.