Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet


Informationen sind weltweit abrufbar, Gerichte in der Regel aber nur national zuständig. Dies führt in der Praxis häufiger zu dem Problem, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständig ist und ob nicht auch ein deutsches Gericht für eine im Ausland begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet zuständig sein kann.

Dieses wurde jetzt vom BGH bejaht. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen eines im Ausland ansässigen Medienunternehmens ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Ansicht des BGH gegeben. Maßgeblich ist, dass sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Brüder. Im Januar 2008 wurden diese auf Bewährung entlassen.

Jetzt verlangen sie von einem in Österreich ansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Bundesgerichtshof hat die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt.

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesgerichtshof die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nunmehr bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Auch ist der Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Der Bundesgerichtshof tendiert in seiner Rechtsprechung immer wieder dazu, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen. Voraussetzung ist aber, dass der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person in Deutschland liegt.

Für die betroffene Person sicherlich von Vorteil, da so schnell und effektiv ein Rechtsschutz im Heimatland erreicht werden kann. Ebenso ist eine Flucht in das Ausland für Webseitenbetreiber so schwerer möglich.

Als auf das Internetrecht und Persönlichkeitsrecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne für Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, Ihre Persönlichkeitsrechte schnell und effektiv durchzusetzen.

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    Quelle:
    BGH Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08

    Vorinstanzen:
    LG Hamburg – Entscheidung vom 18. Januar 2008 – 324 O 548/07
    OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 – 7 U 22/08