JVA- Beamten darf Erotik- Chat als Nebentätigkeit untersagt werden

schadensersatzMit einer Nebentätigkeit zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit Geld im Internet zu verdienen ist für viele Arbeitnehmer verlockend.

Ob diese Tätigkeit jedoch immer auch erlaubt ist, ist auch immer eine Frage des Einzelfalls und der Einstellung des Arbeitgebers zu der Tätigkeit. Gerade wenn es um eine Nebentätigkeit im Bereich der Erotik geht, ist Vorsicht geboten.

Nebentätigkeit nicht zulässig

Diese Erfahrung musste jetzt ein verbeamtetes Ehepaar machen, das neben der Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt einen Erotik Chat im Internet unterhielt. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte unter Berufung auf die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen mit Urteil vom 27.April 2015 den Widerruf der Genehmigung für eine Nebentätigkeit im Rahmen eines Internet- Portals; sprich das Paar darf den Chat nicht mehr betreiben.

Widerruf der zunächst erteilten Genehmigung

Im September 2011 hatte die Leiterin einer Justizvollzugsanstalt zunächst einem miteinander verheirateten Beamtenpaar gestattet, ein Internet- Portal als Nebentätigkeit zu betreiben. Diese Genehmigung widerrief die Leiterin jedoch, nachdem erfuhr, dass es sich um einen Erotik- Chat handelte und welche Einnahmen das Paar mit dem Erotik Chat erzielte. Das Paar ging gegen den Widerruf gerichtlich vor.

Erotik- Chat kollidiert mit dienstlichen Interessen

Das Verwaltungsgericht erklärte die Widerrufsentscheidungen für rechtmäßig und berief sich bei seiner Entscheidung darauf, dass der Betrieb eines Erotik- Chats mit den dienstlichen Interessen der betreffenden Beamten kollidiere. Die Aachener Ronenräger führten zur Begründung aus, dass die Gefahr bestünde, sich im sensiblen Sicherheitsbereich des Justizvollzugs gegenüber Inhaftierten angreifbar machen zu können, wenn diese Kenntnis den erotische Inhalte des Chats erführen.

Ferner wies das Gericht daraufhin, dass eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen auch deshalb anzunehmen sei, da der Zuverdienst durch die generierten Einnahmen im Rahmen des Portal- Betriebs die jährlichen Dienstbezüge der Beamten übersteige.

Bei der Entscheidung wurde hingegen keine moralische Wertung hinsichtlich des Inhalts des Online- Portals vorgenommen, das Gericht ließ offen ob moralische Grundsätze durch die Nebentätigkeit berührt würden. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Frau Sabrina Veser.

Unser Tipp!

Informieren Sie sich vorab über nähere Vertragsbestimmungen zu Ihrer beruflichen Tätigkeit! Zuvor erlassene Genehmigungen lassen sich folglich insbesondere dann widerrufen, wenn sich Änderungen der Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der Genehmigung ergeben. Arbeitnehmern sind in Bezug auf eine Nebentätigkeit grundsätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Wir empfehlen daher sich frühzeitig über die berufsgruppenspezifischen Bedingungen zu etwaigen Nebentätigkeiten zu informieren! Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und informieren diesen frühzeitig. Gerade im Bereich der Erotik sind viele Arbeitgeber sensibel.

Gerne stehen mein Team und ich Ihnen zur Verfügung, wenn Sie Fragen zu dem Thema haben.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (6 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...