Kein Lichtbildschutz in der Schweiz?

icon_04Schweiz und Deutschland sind enge Nachbarn – nicht jedoch im Urheberrecht. Obwohl die Schweiz wie auch Deutschland mehrere internationale Verträge über Urheberrechte unterschrieben haben, gibt es einen großen Unterschied im Urheberrecht zwischen den beiden Länder : die Schweizer kennen den Lichtbildschutz nicht.

In Deutschland schützt §72 UrhG das Ergebnis der Arbeit des Lichtbildners. Dies bedeutet, dass Schnappschüsse und weniger künstlerische Aufnahmen durch das Urheberrecht geschützt sind. Aus diesem Grund sind fast alle Bilder in Deutschland urheberrechtlich geschützt.

Die Schweizer kennen dieses Recht nicht. Bedeutet es, dass Schnappschüsse und einfache Fotografien in der Schweiz nicht geschützt sind und Fotografen bei einem Bilddiebstahl keinen Rechtsschutz haben?

Das ist nicht so einfach, wie immer mit der Schweiz.

Die Schweiz hat diesen Lichtbildschutz in ihrem Recht nicht verankert. Geschützt sind Bilder nur, wenn sie individuell gestaltet sind und wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Gemäß Art. 2 URG (Schweizer Urheberrechtegesetz) sind Werke geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben, wobei es auf deren Wert und Zweck nicht ankommt (Abs. 1). Zu diesen Werken gehören insbesondere fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke (Abs. 2 lit. g).

Die Schweizer bejahen den individuellen Charakter einer Fotografie z.B. mit der Wahl des abgebildeten Objekts, des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, mit dem Einsatz eines bestimmten Objektives, von möglichen Filtern oder eines besonderen Films, aber auch mit der Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie mit der Bearbeitung des Negativs. Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend.

Wohingegen in Deutschland Bilder „automatisch“ geschützt sind, muss die Schweiz (oder genauer der Schweizer Richter) jeden Einzelfall bei einer möglichen Bildrechtsverletzung analysieren.

Aus diesem Grund ist der Schutz in der Schweiz weniger stark ausgeprägt und die Schweizer Fotografen mit der aktuellen Situation unzufrieden. Die Schweizer Richter konzentrieren sich zuerst auf die Frage der Individualität, statt auf das Vorhandensein einer Urheberrechtsverletzung.

Aber vielleicht wird sich diese Situation 2015 ändern. Der Bundesrat (die Schweizer Regierung) plant das Urheberrecht zu „modernisieren“ und dafür wird er sich auf den Bericht der Arbeitsgruppe für das Urheberrecht (AGUR12) stützen. Spätestens am Ende 2015 soll ein Gesetzesentwurf dem Parlament und der Gesellschaft unterbreiten werden, in welchem auch der Lichtbildschutz mit aufgenommen werden soll.

Dieser Aufsatz entstand in Zusammenarbeit mit unserem Mitarbeiter Francois Charlet –http://francoischarlet.ch/


Rechtsanwalt Hoesmann Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann Auch wenn der Maßstab bei den Schweizern strenger ist, bedeutet es nicht, dass jede urheberrechtliche Verletzung in der Schweiz ungefragt hingenommen werden soll. Wir haben bereits mehre Bildrechtsverletzungen in der Schweiz verfolgt und konnten trotz der strengeren Schweizer Maßstäbe eine für unsere Mandantschaft zufriedenstellende Lösung erreichen.

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