Keine Fotos von Polizisten


Fotografieren von Polizisten ist immer eine heikle Angelegenheit.
Für die Presse hat das BVerwG entschieden, dass es Pressefotografen erlaubt ist, Polizisten zu fotografieren, da sich diese auf das auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit berufen können.

Dieses Recht gilt jedoch nicht für alle Fotografen.
Das VG Göttingen hat nunmehr entschied, dass das Fotografieren eines Polizisten durch den “einfachen” Bürger nicht gerechtfertigt ist und eine aufgrund der Fotografien durchgeführte Identitätsfeststellung gerechtfertigt war.

So verstößt das Fotografieren von Polizisten gegen deren Recht am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild stellt ein mögliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar (BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, a.a.O.), welche nach Ansicht der Göttinger Richter eine Identitätsfeststellung rechtfertigt.

Aufgrund der Gesamtumstände bestand für die Polizei die Möglichkeit, dass der Kläger, der selbst Mitglied der Interessengemeinschaft „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ bzw. dessen Begleiterin Bilder der Polizisten aufnehmen und veröffentlichen werden.
Dieses ist ein Verstoß gegen § 22, 23 KunstUrhG, da die bei Einsätzen gefertigten Aufnahmen keine Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte seien und somit der Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Person überwiegt.
(VG Göttingen, Urteil vom 21.11.2012, 1 A 14/11)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Fotografen bewegen sich immer in einem Spannungsfeld zwischen dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und einem Publikationsinteresse.
So kann es durchaus gerechtfertigt sein, Personen auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu fotografieren, wenn es sich zum Beispiel um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die Personen nur ein Beiwerk sind. Ebenso gelten Sonderregeln für Veranstaltungen.
Wann jedoch eine dieser Ausnahmen gegeben ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und der Anwendungsbereich enger, als viele Fotografen denken.

Besonders heikel wird es, wenn es um das Fotografieren von Polizisten geht, da sich diese der Rechte sehr bewusst sind und dieses Recht auch durchsetzen.
Das VG Göttingen stellt in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass nicht jedes Foto eines Polizisten von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Ausnahmen gelten hier nur für Pressefotografen, welche besonders durch das Grundgesetz geschützt sind.
Für den einfachen Fotografen bedeutet dies, dass er bei der Fotografie von Polizisten immer Vorsicht walten lassen sollte.

 

 

 

 

 

 

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (3 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...