Keine Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

JustiziaDer Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, dass kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen grober Beleidigungung besteht, wenn die Beleidigungung im persönlichen Umfeld ausgesprochen wurde und keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit entstanden ist.

Bei rein privaten Beleidigungen bekommt man keinen Schadensersatz.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte den Kläger in internen Kurzmitteilungen via Smartphone zwischen den Parteien als “Lusche allerersten Grades“ , “arrogante rotzige große asoziale Fresse“, “Schweinebacke“, “feiges Schwein“, “feiger Pisser“, “asozialer Abschaum“ und “kleiner Bastard“ bezeichnet. Das fand der so Angesprochene nicht nett und klagte. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Kläger ein Anerkenntnisurteil erwirkt, wonach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Kläger zu beleidigen und in irgendeiner Form unmittelbaren Kontakt zu dem Kläger aufzunehmen. Auch erstattete der Kläger Strafanzeige gegen den Beklagten. Diese wurde aber bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Privattanklage nahm der Kläger nicht in Anspruch.

Kein Geldentschädigung

Das zunächst angerufene Amtsgericht war der Ansicht, dass eine Geldentschädigung nicht gegeben ist. Auch das Berufungsgericht kam zur Auffassung, dass zwar eine Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeines Persönlichkeitsrechts gegeben ist, in diesem Streitfall aber nicht vorliege. Der Kläger wurde zwar heftig beleidigt, aber nur über einen kurzen Zeitraum. Im Übrigen waren die Beleidigungen nicht in breiter Öffentlichkeit geäußert worden. Zusammenfassend kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Geldentschädigung nicht gegeben ist.

In Folge verfolgte der Kläger mit einer Revision sein Klagebegehren weiter, er wollte unbedingt einen Schadensersatz.

BGH lehnt Schadensersatz ab

Aber auch der BGH sah den Anspruch auf Geldentschädigung als nicht gegeben.
Die obersten deutschen Richter begründetet dies folgendermaßen:

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht besteht nur wenn es um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei muss unter dem Gesamteindruck des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrecht überhaupt vorliegt. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Zusammenfassend war der BGH nach Beurteilung der einzelnen Aspekte davon überzeugt, dass eine Geldentschädigung nicht erforderlich ist. Die Äußerungen des Beklagten waren zwar grobe Beleidigungen, hatten aber keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Durch den erwirkten strafbewehrte Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren können die Befriedigungen des Klägers aufgefangen werden. Somit ist eine Geldentschädigung nicht erforderlich.

Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass eine Geldentschädigung nur unter besonderen Umständen gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Beeinträchtigung nicht in irgendeiner Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ein Beispiel dafür wäre, eine grobe Beleidigung im Internet, die für die breite Masse zugänglich ist.

Falls Sie weitere Rückfragen zum Thema schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen haben, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

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