Das größte deutschsprachige Film-Streamingportal “kino.to” wurde durch die Polizei geschlossen und zahlreiche Betreiber verhaftet. (Hintergründe auf presserecht-aktuell.de)
Fraglich ist, ob auch die Nutzer der Plattform, sprich die Zuschauer der Filme mit straf- oder auch zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen müssen.
Herr Rechtsanwalt Hoesmann von Kanzlei Hoesmann aus Berlin nimmt hierzu Stellung:
Bei der Webseite muss ganz klar zwischen den Betreibern und dem Nutzer unterschieden werden. Die Handlungen der Betreiber der Webseite sind ohne Zweifel strafrechtlich relevant und werden zu Recht von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Dass die Nutzer eine strafrechtliche Verfolgung fürchten müssen, halte ich für unwahrscheinlich.
Es sprechen sowohl juristische als auch tatsächliche Gründe gegen eine Verfolgung.
So ist es unter Juristen umstritten, ob das reine Ansehen von gestreamten Inhalten im Netz bereits eine rechtswidrig relevante Handlung darstellt. Es ist nämlich fraglich, ob das flüchtige Zwischenspeichern eines Filmes im RAM des eigenen Computers bereits als illegal wie anzusehen ist. Hierzu gibt es noch keine relevanten Gerichtsentscheidungen, die diese Frage abschließend klärt.
Zudem sind hier auch die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu klassischen Tauschbörsen, wo juristisch das Anbieten verfolgt wird, werden bei reinen Streamingseiten durch den Nutzer keine Inhalte angeboten. Gerade das Anbieten ist es aber, was die zum Teil sehr hohen Schadensersatzansprüchen begründet. Da dieses hier nicht gegeben, ist es für die Rechteinhaber finanziell wenig lukrativ, gegen den einzelnen Nutzer vorzugehen.