Kosten Terminsvertreter nicht immer erstattungsfähig

Bei auswärtigen Gerichtsterminen wird gerne ein Terminsvertreter beauftragt. Dieser nimmt dann für den eigentlich mandatierten Rechtsanwalt den Termin vor Gericht war. Durch diesen Vertreter entstehen zusätzliche Kosten.

Kosten Terminsvertreter nicht erstattungsfähig

Eine sog. Untervertretung in der Verhandlung ist in der Regel immer möglich, die Kosten sind jedoch nicht immer erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind die Kosten des Terminsvertreters, wenn der Mandant den Terminsvertreter beauftragt hat. Beauftragt der Rechtsanwalt den Terminsvertreter, dann handelt es sich um einen Erfüllungsgehilfen; die Kosten für den Terminsvertreter sind in diesem Fall nicht durch die Gegenseite zu erstatten.

Darauf hat das Landgericht Berlin in einem von uns geführten Verfahren hingewiesen.(LG Berlin, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 80 T 67/17)

Urteil des LG Berlin Terminsvertreter

Die Kosten des Terminsvertreters sind neben den Gebühren des Hauptbevollmächtigten der Klägerin nicht erstattungsfähig, denn es handelt sich nicht um der Klägerin entstandene notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO.

Der Terminsvertreter hat seine Kostenberechnung an den Hauptbevollmächtigten erteilt. Er hat hierbei und abweichend von den oben angeführten Vorschriften des RVG betreffend die Kosten bei Beauftragung eines Terminsvertreters aufgrund einer Vergütungsvereinbarung nach § 3 a RVG gemäß Vereinbarung abgerechnet. Da der Terminsvertreter die Kostenberechnung an den Hauptbevollmächtigten adressiert hat und dieser die Kosten in seinem Kostenfestsetzungsantrag als Auslagen aufgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde und als dessen Erfüllungsgehilfe handelte.

Ist der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber des Terminsvertreters, dann richtet sich die Entschädigungspflicht ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird dagegen kein Vertragsverhältnis begründet. (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 – l ZR 122/98 -, juris). Da zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet wird, kann die Klägerin auch nicht die gesetzlichen,Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter erstattet verlangen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – IV ZB 8/11 -, juris).

Allerdings ist beim Verfahrensbevollmächtigten eine nach den Vorschriften des RVG zu berechnende Terminsgebühr angefallen, als ob er selbst aufgetreten wäre, denn der von ihm beauftragte Terminsvertreter ist als dessen Vertreter i.S.v. § 5 RVG tätig geworden ist. Eine solche 1,2-Terminsgebühr hat der Hauptbevollmächtigte auch abgerechnet.

Keine Mehrkosten für

Über die Kosten eines Hauptbevollmächtigten hinaus kann die Klägerin vorliegend keine Mehrkosten erstattet verlangen. Dass die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters von dem Beklagten gleichwohl zu erstatten sein sollen, weil es sich um Aufwendungen i.S.v. W Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 RVG handelt, die der Hauptbevollmächtigte der Klägerin . In Rechnung stellen dürfe (so Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., W 3401 Rnr. 138),lässt sich der oben erwähnten Rechtsprechung des BGH noch nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Hierfür besteht aus erstattungsrechtlicher Sicht auch keine Notwendigkeit, da der Partei die nach den Vorgaben des RVG berechneten notwendigen Kosten für die Beauftragung eines
Terminsvertreters erstattet werden, wenn sie diesen im eigenen Namen beauftragt und er ihr eine Kostenrechnung erteilt (vgl. auch den Beschluss der hiesigen Beschwerdekammer vom 11.11.2015 zu AZ 82 T 441/15).

Beschluss im Volltext

LG Berlin, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 80 T 67/17

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Viele Rechtsanwälte machen den Fehler, dass sie selber den Terminsvertreter mandatieren. Wird der Vertreter vor Ort durch den beauftragten Rechtsanwalt mandatiert, sind die Kosten aber nicht erstattungsfähig.

Daher ist der Kostenfestszutungsantrag der Gegenseite unbedingt zu prüfen, ob dieser ggf. rechtsfehlerhaft ist – damit kann bares Geld gespart werden!

Wenn Sie Fragen zu den Kosten eines Terminsvertreter haben, helfe ich Ihnen gerne weiter.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (5 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...