Kündigung bei Dating-Portalen auch per Mail möglich

Partnerbörse

Den richtigen Partner zu finden ist ganz einfach – glaubt man den Werbeversprechen der Dating-Portalen. Aus diesem Grund haben sich Online-Dating zu einer beliebten Form der Partnersuche im Internet entwickelt. Die Teilnahme ich einfach gestaltet: Name eingeben, schnell die AGB akzeptieren und schon kann man den Traumpartner finden.

Wollen die Nutzer allerdings die Vertragsbeziehung beenden, so bekommen sie es häufig mit Klauseln zu tun, die eine Kündigung deutlich erschweren.

Klauseln von Partnerbörse unwirksam

Die Klauseln in den AGB führen immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. In einem aktuellen Fall hatte die Be Beauty GmbH (edates.de) eine Kündigungsklausel im Vertrag eingebaut, bei der die elektronische Kündigung ausgeschlossen worden war. Das bedeutet, zur Kündigung muss ein Fax oder Brief geschrieben werden. Zusätzlich sei für die wirksame Kündigung erforderlich u.a. Transaktions- bzw. Vorgangsnummer anzugeben. Dies ist eine erhebliche Erschwerung für eine Kündigung.

Gericht verbietet Klausel der Partnerbörse

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sah in dieser Klausel eine unnötige Erschwerung des Kündigungsrechts der Mitglieder. Das Landgericht München I teilte diese Rechtsauffassung und erklärte die Klausel mit Urteil vom 30.01.2014 (Az.12 O 1857/13) für rechtswidrig. Auch die anschließende Berufung vor dem OLG München brachte für den Portalbetreiber keinen Erfolg. Mit dem Urteil vom 09.10.2014 (Az. 29 U 857/14) bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz.

Unangemessene Benachteiligung der Nutzer von eDates.de

Zur Begründung führen die Robenträger von der Isar aus, dass der Gesetzgeber die Einhaltung der Schriftform durch eine Kündigung per E-Mail ausdrücklich vorgesehen hat. (§§ 126 Abs. 3, 127 BGB). Die Einschränkung von edates durch eine strengere Kündigungsklausel verstößt somit gegen § 309 Nr. 13 BGB.
Auch in der Transaktions- bzw. Vorgangsnummer sahen die bayrischen Richter einen Verstoß. Es ist für den Nutzer nicht deutlich, welcher Nummer eigentlich genau gemeint ist – ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 I BGB)


Rechtsanwalt HoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Verträge werden im Internet häufig zu schnell und ohne länger nachzudenken geschlossen.

Viele Nutzer übersehen die Klauseln zur Zahlungspflicht und vergessen eine rechtzeitige Kündigung. Wenn dann noch eine Kündigung durch Klauseln bewusst verschärft wird, benachteiligt dies die Nutzer unangemessen.

In unserer täglichen Praxis haben wir immer wieder mit Kündigungsproblemen bei Dating Plattformen zu tun und konnten zahlreichen Mandanten erfolgreich helfen. Gerne helfen wir Ihnen, wenn auch Sie Unterstützung bei der Kündigung von Onlineverträgen benötigen.

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