Kunst und Zitat


Wer fremde Texte übernimmt, beruft sich häufig auf das urheberrechtliche Zitatrecht. Wann jedoch ein ordnungsgemäßes Zitat vorliegt, ist nicht immer eindeutig und führt häufig zu gerichtlichen Streitigkeiten. Denn die gesetzlichen Grenzen des Zitatrechts sind in der Regel wesentlich enger, als gemeinhin angenommen wird.
Besonders problematisch wird dies, wenn es um Kunstwerke geht, da diese einen erweiterten Schutzbereich haben.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung “Blühende Landschaften” (Az. I ZR 212/10) mit dem Zitatrecht bei Kunstwerken beschäftigt und im Ergebnis das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zitats verneint. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Übernahme von Zeitungsartikeln und Fotos in einer literarischen Collage nicht ohne Weiteres durch das Zitatrecht gedeckt.

In dem Fall “Blühende Landschaften” ging es um das Buch eines ehemaliger Richters am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, der nach seiner Pensionierung ein Buch über seine Erlebnisse als Richter schrieb und dabei auch als Beleg und zur Illustration Fotos und Zeitungsartikeln aus der Märkischen Oderzeitung (MOZ) übernahm.
Das Buch trägt den Titel “Blühende Landschaften”.

Die MOZ sah in der Übernahme ihrer Artikel und Fotos ihr Urheberrecht verletzt und im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof die Ansicht der Zeitung geteilt.

In seiner Entscheidung geht der Bundesgerichtshof insbesondere auch darauf ein, inwieweit das Zitatrecht bei Kunstwerken anders zu beurteilen ist als bei nicht künstlerischen Sprachwerken.
Grundsätzlich ist es so, dass bei Kunstwerken das Zitatrecht weitergehender ist als bei nichtkünstlerischen Werken. So verlangt die durch Art. 5 geforderte kunstspezifische Betrachtung, dass bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Zitatregeln die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen ist.

Für die Annahme eines Kunstwerks ist es jedoch nicht ausreichend, dass der Verfasser eines Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und
Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert.
Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik,
namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur
Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

Im Ergebnis liegt somit in der Übernahme der Zeitungsartikel und Fotos ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil zeigt einmal wieder deutlich auf, dass bei der Übernahme fremder Texte und Fotos höchste Vorsicht geboten ist. Auch wenn das Zitatrecht die Möglichkeit eröffnet, die Inhalte auch ohne Zustimmung übernehmen zu dürfen, ist im Ergebnis nicht immer deutlich, wann eine erlaubte Übernahme vorliegt und wann nicht.

Besonders problematisch wird dies, wenn es um Kunstwerke geht. Für Kunstwerke ist ein erweiterter Schutz grundgesetzlich gewährleistet, der bei der Auslegung der urheberrechtlichen Zitatregeln berücksichtigt werden muss.
Wann jedoch ein Kunstwerk vorliegt und wann die Übernahme eines Zitates künstlerisch gerechtfertigt ist, ist eine schwierig zu beurteilende Frage.

Daher kann ich nur empfehlen bei der Übernahme fremder Kunstwerke vorsichtig zu sein und sich im Vorfeld anwaltlich beraten zu lassen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (3 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...