LG Berlin, 16 O 507/13 – Sky verliert

Landgericht Berlin

Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 16 O 507/13 verkündet am 16.04.2015

In dem Rechtsstreit
der SKY Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG,
vertreten d.d. persönlich haftende Gesellschafterin Sky Deutschland Verwaltungs GmbH,

gegen

Restaurant (…)

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann, Storkower Straße 158, 10407 Berlin,

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2015 durch den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadenersatz, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwalts kosten und Auskunftserteilung wegen der vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten durch die Ausstrahlung ihres Fußballprogramms.

Die Klägerin ist ein Fernsehveranstalter und betreibt das Bezahlfernsehen „SKY Deutschland“. Zu ihrem Programm gehören u.a. Liveübertragungen von Fußballspielen der Fußballbundesliga und der Champions League. Dieses Programm lizenziert sie durch kostenpflichtige Abonnementverträge u.a. an Gewerbetreibende zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung. Der Beklagte ist Inhaber der Gaststätte (..). Er ist Inhaber eines Abonnements der Klägerin zur privaten Nutzung des Programms, nicht aber zur gewerblichen Nutzung.

Der Beklagte zeigte am 02.04.2013 um 22:08 Uhr das Programm der Klägerin, nämlich die Übertragung des Spiels der Fußball-Champions-League Bayern München gegen Juventus Turin, in seinem Gastraum.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr Programm am 02.04.2013 um 22:08 Uhr öffentlich ausgestrahlt. Dies habe ihr Kontrolleur (…) festgestellt, der den Gastraum ungehindert habe betreten können und der auch nicht zum Verlassen des Gastraums aufgefordert worden sei. Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.348,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.099,00 EUR zu erstatten,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche konkrete Größe in Quadratmeter der Gastraum in der Betriebsstätte hat und an welchen konkreten Tagen der Beklagte die von der Kläge rin produzierten Fußballsendungen ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht hat,
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Beklagte von der Klägerin produzierte Fußballsendungen ohne ihre Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht hat, und der nach abschließender Berechnung des auf der Grundlage der von dem Beklagten nach Maßgabe des Antrags zu Ziffer 4. erteilten Auskünfte zu berechnenden Lizenzschadens über den Betrag hinausgeht, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. bereits als Mindestschaden geltend gemacht hat.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, das Programm der Klägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht zu haben und behauptet, das Spiel Bayern München gegen Juventus Turin am 02.04.2013 um 22:08 Uhr im Rahmen einer privaten Veranstaltung, zu der nur persönlich geladene Freunde des Beklagten anwesend gewesen seien, gezeigt zu haben. Es habe kein regulärer Gaststättenbetrieb stattgefunden.

Der Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass der Kontrolleur der Klägerin den Gastraum betreten habe und behauptet, seine Mitarbeiter seien angewiesen worden, nicht geladene Gäste abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2014 (Bl. 55 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen (…). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.03.2015 (Bl. 77 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gemäß §
97 Abs. 2 UrhG.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte urheberrechtlich geschützte Rechte der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte ihr Programm öffentlich wiedergegeben hat im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG, nicht erbracht.

Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Wiedergabe des Programms für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt war, § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Denn nach Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Veranstaltung des Beklagten um eine rein private Veranstaltung gehandelt hat oder ob das Programm der Klägerin öffentlich ausgestrahlt wurde. Zwar hat der Zeuge ausgeführt, dass das Restaurant an dem betreffenden Abend voller Gäste gewesen und das Fußballprogramm der Klägerin auf zwei Fernsehern gezeigt worden sei. Hieraus folgt indessen nicht, dass es sich um einen normalen Gaststättenbetrieb gehandelt und es keine Beschränkungen des Zugangs gegeben hat.
Der Zeuge hat selbst ausgeführt, dass er das Restaurant lediglich für zwei Minuten betreten hat. Ob er an diesem Abend auch bedient worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Demgegenüber hat der Zeuge bekundet, dass er in das Restaurant des Beklagten zu einer Fernsehveranstaltung mit Freunden, also einer privaten Veranstaltung, eingeladen worden sei.

Das Gericht hat keine Veranlassung, der einen oder der anderer Aussage zu folgen. Beide Zeugen tätigten ihre Aussagen überzeugend und widerspruchsfrei.

Mangels feststellbarer Rechtsverletzung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Auskunftserteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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