LG Stuttgart: Xing Impressum nicht ausreichend

ImpressumDie Impressumspflicht bei Xing ist schon häufiger Teil juristischer Auseinandersetzungen gewesen.

Der Plattformbetreiber selbst hat auf diese Diskussion reagiert und bietet nunmehr auch die technische Möglichkeit, ein Impressum auf der persönlichen Xing Seite einzurichten.

Nach einer sehr kontrovers diskutierten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 27. Juni 2014, Az. 11 O 51/14) reicht dieses XING-Impressum jedoch nicht aus und das Gericht hat einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bejaht.

In seiner Begründung, warum dieses Impressum von Xing nicht ausreichend ist, führte das Stuttgarter Landgericht unter anderem aus, dass der Link zu dem Impressum nur in einer sehr kleinen Schriftgröße gehalten sei und sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich befände, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt
Daher ist der Impressumslink nach Ansicht der Robenträger von Neckar so unauffällig gestaltet, dass er von einem Leser mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit leicht übersehen werden kann; daher könne von einer effektiven optischen Wandelbarkeit keine Rede mehr sein. 

Im Ergebnis liegt somit nach trotz eines eingerichteten Impressums ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vor.

Update 26.07.2014: Die Betreiber der Plattform Xing haben angekündigt, das Impressum und dessen Darstellung kurzfristig anpassen zu wollen.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil wird von allen fachkundigen Juristen zu Recht kritisiert!

Nicht nur, dass damit de facto jeder der ein Xing Profil unterhält, Gefahr läuft durch einen Mitbewerber abgemahnt zu werden; sondern wird diesem aus unserer Sicht falschen Urteil konsequent zu Ende gefolgt, würde es bedeuten, dass kaum eine der deutschen Webseiten der Impressumspflicht nach Ansicht des Landgerichts Stuttgarts genügen würde.

So befindet sich in der Regel, so auch bei uns, der Impressums Link außerhalb der eigentlichen Textbox. Diese seit Jahren in Deutschland geübte Praxis zur Einrichtung eines Impressums wird nunmehr durch die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart quasi ad absurdum geführt. Folgt man der Entscheidung des Stuttgarter Gerichts, müsste nun ein Impressum deutlich sichtbar im oberen Bereich der Webseite im Textblock  selbst stehen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Entscheidung ein unrühmlicher Einzelfall bleiben wird und andere Gerichte in vergleichbaren Fällen, so zum Beispiel in dem Verfahren des geschätzten Kollegen Thomas Schwenke in Berlin, zu sachgerechteren Ergebnissen hinsichtlich der Impressumspflicht kommen.

Bei Fragen wie Sie sich trotzdem vor Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums schützen können, stehen wir Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (7 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...