Löschen intimer Fotos nach Beendigung einer Beziehung

no_aktNach dem Ende einer Beziehung sind intime Bilder des Partners zu löschen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden und damit deutlich gemacht, dass eine einmal erteile Einwilligung nach dem Ende der Beziehung widerrufen werden kann.

Nacktbilder und Persönlichkeitsrecht

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnah­men an, kann dem Abgebildeten nach dem Ende der Beziehung ein Lösch-anspruch zustehen. Denn die Nacktaufnahmen können eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn der fotografierte Partner seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) und legte damit einen Grundstein für den Ausbau des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im privaten Bereich.

Kernpunkt des Streits war, ob nach dem Ende einer Beziehung ein Anspruch auf Löschung von intimen Bildern besteht, die während der Beziehung entstanden und dem Partner überlassen wurden bzw. wenn es ihm gestattet wurde, solche Bilder aufzunehmen. Hierbei steht vor allem die Unterbindung der privaten Ansicht der Aufnahmen durch den ehemaligen Partner im Vordergrund. Eine Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Bilder selbst problematisch

Der Bundesgerichtshof sieht auch schon in den Bildern selbst ein Problem, da die fortbestehende Verfügungsmacht des ehemaligen Partners über intimste Bildnisse als Eingriff in das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eingreift. Kernproblem ist hierbei insbesondere die ursprünglich erteilte Einwilligung des Abgebildeten in die Fotos, die konkludent im Überlassen von Bildnissen sowie der Duldung und Mitwirkung bei der Aufnahme zu sehen ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin führte eine außereheliche intime Liebesbeziehung zu einem Fotografen. Dieser fertigte während dieser Zeit zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Klägerin an, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin die intimen Fotos von sich selbst erstellt und dem Fotografen überlassen. Der Beklagte besitzt aber auch Bilder der Klägerin ohne intimen Bezug. Die Beziehung ist mittlerweile beendet, die Parteien sind zerstritten und es ist zu einem Streit über die Nacktaufnahmen gekommen.

Das Urteil

Die obersten Richter in Karlsruhe sehen in der Fertigung der Lichtbilder selbst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da sie mit ihrem Einverständnis erstellt wurden. Jedoch sei diese Einwilligung zeitlich auf die Dauer der Beziehung der Parteien beschränkt, sodass das Besitzen und Ansehen der Aufnahmen nach der Beziehung durch den früheren Liebhaber nicht mehr von der Einwilligung umfasst seien. Der Beklagte muss daher die Bilder, die die Klägerin in intimsten Situationen zeigt, löschen. Bilder, die die Klägerin in alltäglichen Situationen zeigen, müssen hingegen nicht gelöscht werden.

Unterlassungsanspruch

Angesichts des besonderen Schutzbedürfnisses der Klägerin bejahte der Gerichtshof im Ergebnis so den Löschungsanspruch der Klägerin, da in einer Gesamtabwägung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin gegenüber den ideellen Interessen des Beklagten, die Bilder zur Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, schon deshalb überwiegen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von Anfang an nur für die Dauer der Beziehung gestattet war.

Der Aufsatz entstand in Zusammenhang mit Renée Resch. (BGH-Urteil vom 13.10.2015 – Az.: VI ZR 271/ 14)

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Rechtsanwallt Hoesmann
Rechtsanwalt Hoesmann

Das Urteil des Bundesgerichtshofes hat eine hohe praktische Relevanz. Da mittlerweile fast in jedem Haushalt eine Digitalkamera vorhanden ist und auch Jugendliche zum Teil ein sehr lockeres Verhältnis zum Thema Fotografie haben, nimmt selbstredend auch die Anzahl intimer Nacktaufnahmen zu.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass diese Aufnahmen zu löschen sind, selbst wenn nicht die Gefahr besteht, dass diese Aufnahme Internet publiziert werden.

Bislang mussten die Fotos nur dann gelöscht werden, wenn eine Veröffentlichung droht. Die Robenträger des Bundesgerichtshofs haben aber nunmehr deutlich festgelegt, dass für derlei Aufnahmen Löschungsansprüche auch fernab jeglicher Absichten zur Veröffentlichung bestehen.

Fraglich ist hier, wie eine entsprechende Löschung faktisch kontrolliert werden kann.

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